
Spread Ladder Swap (Zinsswaps): BGH verurteilt Deutsche Bank zum Schadensersatz – schriftliche Urteilsbegründung liegt vor!
In der Urteilsbegründung stellt der BGH vor allem auf den schwerwiegenden Interessenkonflikt ab, in dem sich die Deutsche Bank bei dem Verkauf des Spread Ladder Swap befand. Bei einem so hochkomplexen Produkt wie dem Spread Ladder Swap muss die Aufklärung gewährleisten, dass der Anleger im Hinblick auf das Risiko einen grundsätzlich gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat, wie die beratende Bank: dies setzte aber im Fall des Spread Ladder Swap eine sehr komplizierte finanzmathematische Berechnung voraus, die der Kunde nicht anzustellen vermag.
Aus diesem Grunde kann er nicht erkennen, dass die Chancen- und Risikoasymmetrie schon in der Struktur des Spread Ladder Swap liegt. Dies führt also zu einer Aufklärungspflichtverletzung der Deutschen Bank, da sie die Risikostruktur des Spread Ladder Swap bewusst zu Lasten des Kunden ausgestaltet hat. Da sie aber in diesem Fall nicht nur Vermittlerin, sondern zusätzlich selbst als Vertragspartner des Spread Ladder Swap tätig wurde, befindet sie sich in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt, da ihre Gewinne spiegelbildlich zu den Verlusten des Kunden verlaufen. Hieraus folgt zusätzlich auch die Pflicht der Bank, das begrenzte Verlustrisiko in verständlicher und nicht verharmlosender Weise klar darzustellen, vor allem aber aufzuzeigen, dass dieses Risiko nicht lediglich ein theoretisches ist, sondern real und ruinös für den Kunden des Spread Ladder Swap sein kann.
Außerdem liegt eine Beratungspflichtverletzung der Deutschen Bank schon deswegen vor, weil sie den Kunden über den anfänglich negativen Marktwert von 80 000 € des Spread Ladder Swap nicht aufgeklärt hat. Vor allem dieser negative Marktwert des Spread Ladder Swap ist Ausdruck des schwerwiegenden Interessenkonflikts der Deutschen Bank: Der Kunde kann sich nicht sicher sein, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse abgegeben wurde, sondern läuft Gefahr, dass die Bank erheblich aus eigenem Interesse handelt. Ein Mitverschulden des Klägers lehnte der BGH schließlich ab, da der Grundgedanke der Beratungspflicht dafür spreche, dass sich der Beratene auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Beratung verlassen und darauf vertrauen darf.
Geschädigte Anleger solcher Spread Ladder Swaps können sich durch dieses Urteil des BGH nun bestärkt fühlen und ebenfalls den Schritt zur Schadensersatzklage gegen die Deutsche Bank oder andere Banken, die vergleichsweise ähnliche Produkte aufgelegt haben, wagen: die Erfolgsaussichten einer Klage wegen Beratungspflichtverletzung stehen aus oben genannten Gründen gut, sodass dem Anleger sämtliche Verluste, die ihm durch ein Geschäft mit Spread Ladder Swaps entstanden sind, beglichen werden können.