13.06.2016Sonstiges

SolarWorld AG Anleihe 11/16 – Welche Rechte stehen Anlegern zu?

Die Unternehmensanleihe 6,372 % SolarWorld AG 11/16 (WKN: A1H3W6, ISIN: XS0641270045) ist die zweite Anleihe des Solarzellen-Herstellers SolarWorld AG. Seitdem die SolarWorld AG am 24.01.2013 mitteilte, dass aufgrund von Restrukturierungsbedarf „gravierende Einschnitte“ vorgesehen seien, die auch die Anleihen betreffen sollen, fragen sich die Anleger der SolarWorld AG Anleihe 11/16 und der Vorgängeranleihe SolarWorld AG 10/17, was konkret auf sie zukommt.

Die offizielle Ankündigung hält sich diesbezüglich bedeckt. Losgelöst von der Frage nach dem Umfang und der Art der angekündigten Einschnitte ist anzunehmen, dass Entsprechendes auf einer Gläubigerversammlung beschlossen werden wird. Wird eine solche Gläubigerversammlung angesetzt, sollten gerade Kleinanleger darauf achten, dass bei Beschlüssen ihre Rechte gewahrt werden. Zum einen ist ihr eingesetztes Kapital betroffen, zum anderen ist es für Kleinanleger oftmals nicht einfach, sich ausreichend „Gehör“ zu verschaffen.

Anleger, die in ihrem Depot die SolarWorld AG Anleihe 11/16 haben und aufgrund der Ankündigungen befürchten, dass ihre Interessen als Kleinanleger gefährdet sind, können sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Eine (fach)anwaltliche Vertretung sichert ab, dass die Rechte der Anleger gewahrt werden. Weiterhin kann eine gemeinschaftliche Vertretung vieler Anleger der Stimme des einzelnen Anlegers größere Beachtung verschaffen. Anleger können sich daher in der Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen organisieren.

Neben den rechtlichen Aspekten der aktuellen Geschehnisse rund um die SolarWorld AG gibt es auch noch weitere juristische Möglichkeiten für die Anleger der SolarWorld AG Anleihe 11/16. Anleger, die befürchten, dass sie bei der Anlageberatung falsch beraten wurden, können diese rechtlich überprüfen lassen. Im Fall einer Falschberatung – wenn die konkrete Anlageberatung nicht mit den höchstrichterlichen Anforderungen an eine anleger- und anlagegerechte Beratung vereinbar war – bestehen Schadensersatzansprüche.

Groß umrissen weist eine ordnungsgemäße Anlageberatung zwei Schritte auf: Zunächst müssen die Ziele und Wünsche des Anlegers in Erfahrung gebracht werden - anhand dieser Vorgaben sollen die Berater eine passende Kapitalanlage auswählen. Die ausgewählte Kapitalanlage soll in einem zweiten Schritt umfassend und realistisch vorgestellt werden. Hierzu gehört, dass die Anleger über die Risiken informiert werden. Dazu gehört im Fall einer Anleihe z. B. das Verlustrisiko. Da schadensersatzauslösende Beratungsfehler für Anleger immer ohne Weiteres erkennbar, sollten Anleger sich nicht vor einer rechtlichen Überprüfung ihrer Kapitalanlage scheuen.