13.06.2016Sonstiges

Schiffsfonds: BGH entschied, dass Rückforderungen von Ausschüttungen nicht immer möglich sind

Die Rückforderung von Ausschüttungen gehört zu den Albträumen eines Schiffsfonds-Anlegers. Doch genau dies widerfuhr Anlegern verschiedener Schiffsfonds während der Schifffahrtskrise der vergangenen Jahre. Da bisweilen erhebliche Beträge zurückgefordert werden, mussten sich die Gerichte mit Rückforderungen auseinandersetzen. Nun hat der Bundesgerichtshof in zwei (noch nicht veröffentlichten) Urteilen zu dem Thema „Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligungen Schiffsfonds“ zugunsten der Anleger entschieden (Urteile vom 12.03.2013 – II ZR 73/11 und II ZR 74/11).

Die Rückforderung von Ausschüttungen gehört zu den Albträumen eines Schiffsfonds-Anlegers. Doch genau dies widerfuhr Anlegern verschiedener Schiffsfonds während der Schifffahrtskrise der vergangenen Jahre. Da bisweilen erhebliche Beträge zurückgefordert werden, mussten sich die Gerichte mit Rückforderungen auseinandersetzen. Nun hat der Bundesgerichtshof in zwei (noch nicht veröffentlichten) Urteilen zu dem Thema „Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligungen Schiffsfonds“ zugunsten der Anleger entschieden (Urteile vom 12.03.2013 – II ZR 73/11 und II ZR 74/11).

In den beiden Fällen hatten die jeweiligen Fonds Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt. Jedoch konnten hierfür laut der Verträge nicht nur erwirtschafteten Gewinne eingesetzt werden, sondern es bestand auch die Möglichkeit, einen Teil des eingezahlten Geldes an die Anleger zurückzuzahlen. Als die Schiffsbeteiligungen in Schieflage gerieten, forderten sie die Anleger auf, erhebliche Beträge zurückzuzahlen. Dies wurde damit begründet, dass die Ausschüttungen „darlehenshalber“ erfolgt seien. Die Gerichte, die sich vor dem Bundesgerichtshof mit den Fällen beschäftigten, entschieden zugunsten der Fondsgesellschaft – der Bundesgerichtshof urteilte zugunsten der Anleger.

In den beiden Urteilen vom 12.03.2013 gab der Bundesgerichtshof den betroffenen Anlegern Recht. Das Gericht führt in der Pressemitteilung zu den Urteilen aus:„Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen.“ Wenn ein solcher Anspruch der Fondsgesellschaft gegenüber den Anlegern bestehen soll, so müsse dies in den Verträgen der Beteiligung geregelt sein – einen „automatischen“ Rückzahlungsanspruch gebe es nicht.

Was bedeutet dies nun für Anleger, die ebenfalls mit einem solchen Rückzahlungsanspruch konfrontiert werden? Da der Bundesgerichtshof aber auf die konkreten vertraglichen Regelungen abstellt, die einer Beteiligung an einem Schiffsfonds zugrunde liegen, lässt sich diese Entscheidung nicht automatisch auf jeden Schiffsfonds übertragen. Dennoch ist das Urteil ein Signal – denn es stellt eine Abkehr von Urteilen der zuvor mit diesen Fällen befassten Gerichte dar. Weiterhin zeigt es, dass betroffene Anleger nicht jede Rückforderung von Ausschüttungen hinnehmen müssen und dass es sich lohnen kann, die Forderungen rechtlich überprüfen zu lassen.

Weiter Informationen zum Thema Rückforderung von Ausschüttungen befinden sich hier (bitte anklicken).