Im Vorfeld der Gläubigerversammlung liefern sich der Insolvenzverwalter und der PROKON-Gründer Rodbertus in Anlegerschreiben einen Schlagabtausch, welches Ziel das Insolvenzverfahren haben soll. Wie sich der Internetpräsenz der PROKON AG entnehmen lässt, will sich auf Seiten der Gläubiger in das laufende Insolvenzverfahren einbringen und den Kurs des Insolvenzverfahrens in eine bestimmte Richtung zu lenken. Um dies zu erreichen, wird den PROKON-Anleger angeboten, eine Vollmacht auszufüllen und sich auf der Gläubigerversammlung von der PROKON AG vertreten zu lassen.
Da die Gläubigerversammlung für das gesamte weitere Insolvenzverfahren sehr wichtig ist, sollten Anleger sich genau überlegen, wen sie mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen.
Bei der anstehenden Gläubigerversammlung geht nicht nur darum, die neuesten Informationen hinsichtlich des laufenden Insolvenzverfahrens zu erhalten. Dort sollen auch wichtige Beschlüsse gefasst werden, die sich auf den gesamten Ablauf des Verfahrens auswirken und damit in Endeffekt auch die Rückzahlungsquote beeinflussen können. Bei diesen Entscheidungen ist der juristische Hintergrund und die rechtlichen Auswirkungen der einzelnen Entscheidungen wichtig. Die komplexen, insolvenzrechtlichen Themen und Entscheidungsmöglichkeiten lassen sich nicht ohne Weiteres auf einige Schlagworte („Sanierung oder Zerschlagung“) herunterbrechen. Wie sich welche insolvenzrechtliche Möglichkeit auf das weitere Verfahren auswirkt, kann für Gläubiger, die sich noch nie detailliert mit dem Insolvenzrecht auseinandersetzen mussten, mitunter schwer zu beurteilen sein.
Daneben sollten Anleger bedenken, dass die heutigen Akteure der PROKON AG auch die ehemaligen Federführenden der PROKON Regenerative Energien GmbH sind. Es handelt sich mithin um die gleichen Personen, die die die PROKON Regenerative Energien GmbH beim Eintritt in die Insolvenz steuerten. Ob es sinnvoll ist, gerade diese Personen wieder ans Ruder zu lassen, erscheint äußerst fragwürdig.
Bei ihrer Entscheidung sollten die PROKON-Anleger auf jeden Fall das von der PROKON AG zur Verfügung gestellte Vollmacht genau studieren. Der letzte Satz des Vollmachtformulars lautet: „Erfolgt eine solche Anweisung binnen der angegebenen Frist [Anm.: 14 Tage vor Versammlung] nicht, ist der Bevollmächtigte berechtigt, das Stimmrecht nach eigenem Ermessen auszuüben.“ Bei dem Angebot der PROKON AG werden dem Bevollmächtigten weitreichende Freiheit bei den Abstimmungen der Gläubigerversammlung einräumt, wenn die Anleger zuvor nicht Weisungen für die Abstimmung erteilt haben. Entsprechende Weisungen zu erteilen dürfte jedoch nicht wenigen Genussrechtsinhaber aus den oben genannten Gründen schwerfallen. Ein weiterer Grund, das Angebot der PROKON AG genau zu überdenken.