20.07.2015 Sonstiges

POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG

AKTUELL - 02.11.2015 - COGI im Insolvenzverfahren

Auf Antrag des kanadischen Kreditgebers wurd das CCAA-Verfahren der COGI L.P. beendet. Die Gesellschaft befindet sich nun in einem "regulären Insolvenzverfahren" nach dem kanadischen Bankruptcy and Insolvency Act.

Mehr Einzelheiten sind hier zusammengestellt.

Aktuelles – 20.07.2015 - Rückforderung von Ausschüttungen bei POC-Fonds

Nach der Zusammenführung der Öl- und Gasquellen verschiedener POC-Fonds im Sommer 2013 müssen sich die Anleger des POC Growth 3 plus im Juli 2015 mit einer unangenehmen Fragestellung auseinandersetzen. Sie sollen - wie die Anleger weiterer POC-Fonds auch - die Ausschüttungen für das Jahr 2013 zurückzahlen. Wenn die betroffenen Anleger nicht ohnehin dieser Aufforderung nachkommen wollen, ist dies für Anleger eine alles andere als einfach Entscheidung. Denn es kommt auch auf rechtliche Aspekte an.

Die kanadische Objektgesellschaft COGI L.P hat aufgrund des Verfalls des Öl- und Gaspreises mit Problemen mit den Bankkrediten. Deswegen sollen die Anleger verschiedener Proven Oil Canada-Fonds bis zum 25.07.2015 die Ausschüttung für das Jahr 2013 zurückzahlen. Ihnen wird in dem Schreiben der Fondsgesellschaft vom 06.07.2015 mitgeteilt, dass sie nach "den Bestimmungen der Satzung verpflichtet seien, erhaltene Vorabausschüttungen zurückzuzahlen". Im Vergleich mit anderen POC-Fonds fällt die rechtliche Begründung sehr knapp aus. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass die Verträge des POC Growth 3 plus sich bei den Regelungen zu den Ausschüttungen/Entnahmen/Vorabausschüttungen deutlich von den Verträgen anderer POC-Fonds (z. B. dem POC Natural Gas 1) unterscheiden.

Für die betroffenen Anleger des POC Growth 3 plus wird die Entscheidung, ob sie zahlen müssen oder nicht bzw. ob sie zahlen sollen oder nicht, hierdurch nicht einfacher. Anleger, die in dieser kniffligen Situation rechtliche Unterstützung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wünschen, haben sich bereits an die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gewandt.

 

Informationen zum Fonds

Im Frühjahr 2012 brachte die POC Energy Solutions GmbH den geschlossenen Fonds POC Growth 3 Plus heraus. Das Geschäftsmodell des Fonds sah vor, dass nicht nur in bereits produzierende Öl- und Gasquellen investiert werden sollte, sondern auch in Grundstücke mit dem Potential für eine Öl- bzw. Gasproduktion. Bereits ein gutes Jahr später wurden die Gas- und Ölquellen verschiedener Proven Oil Canada-Fonds in einer fondsübergreifenden Objektgesellschaft zusammengefasst: der COGI L.P. 

Die Laufzeit des Fonds soll ab dem Erwerb der Öl- und Gasquellen bzw. der für eine Produktion vorgesehenen Grundstücke zwischen vier und sechs Jahren betragen. Eine reguläre Kündigung der Beteiligung ist ab dem Jahr 2022 möglich.

 

Risiken Ihrer Fondsanlage

Geschlossene Fonds weisen verschiedene Risiken und Besonderheiten auf, wie die aktuellen Rückforderungen des POC Eins zeigen. Vielen Anlegern ist nicht bewusst, dass die Investition in geschlossene Fonds erhebliche Risiken mit sich bringt, weil sie darüber beim Beratungsgespräch nicht aufgeklärt wurden. Bei der Investition in einen geschlossenen Fonds handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung. Es bestehen daher grundsätzlich die folgenden Risiken:

  • Totalverlustrisiko, d.h. der Anleger kann seine gesamte Einlage verlieren.
  • Weiche Kosten: viel Geld fließt überhaupt nicht in die Anlage, sondern in den Vertrieb (Provisionen) oder in die Verwaltung des Fonds, so dass dem Fonds nicht das gesamt vom Anleger eingezahlte Kapital zur Verfügung steht.
  • Mangelnde Fungibilität, d.h. die Anteile können nur schwer verkauft werden über den Zweitmarkt und dabei sehr oft nur mit erheblichen Verlusten, was sehr nachteilig ist, wenn das Geld dringend benötigt wird.
  • Steuerliche Bewertungen können sich ändern.
  • Mögliche Nachschusspflichten, wenn dies im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
  • Fremdfinanzierungsrisiko: Der Fonds selbst verfügt über keine Kredite, die kanadische Objektgesellschaft der POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG – die aktuelle Gesellschaft COGI und deren Vorgängerin – ist jedoch fremdfinanziert. Dass dies Risiken mit sich bringt, zeigt sich für die Anleger gerade eindrücklich.
  • Zahlreiche weitere Risiken.

 

Wie können wir Ihnen helfen?

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts bei der Vertretung von Anlegern und Investoren eine der führenden Kanzleien in Deutschland und vertritt seit Jahren mit zahlreichen Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und einem Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und einem Insolvenzverwalter erfolgreich geschädigte Kapitalanleger. Es konnten mehrere tausend Verfahren gerichtlich und außergerichtlich erfolgreich für die Anleger abgeschlossen und dabei Millionenbeträge verloren geglaubten Kapitals der Anleger zurückgeholt werden.

Wir als Spezialisten im Kapitalanlage- und Gesellschaftsrecht helfen Ihnen:

Wenn Sie sich an der POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG beteiligten und sich mittlerweile fragen, ob Sie die „richtige“ Kapitalanlage haben, dann wenden Sie sich zur kostenlosen Erstberatung an uns.

Kostenfreie Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung

Wir stellen als besondere Serviceleistung für Sie kostenfrei eine Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und klären ab, ob Ihre Versicherung den Fall übernimmt.

 

Ihre Möglichkeiten

Unsere Erfahrung aus der erfolgreichen Beratung und Vertretung tausender geschädigter Kapitalanleger bei geschlossenen Fonds, Anleihen, Zertifikaten, Wertpapieren und sonstigen Kapitalanlagen zeigt, dass den meisten Anlegern, die sich an uns wenden erfolgversprechend geholfen werden kann. Neben der aktuellen Problematik, dass Ausschüttungen zurückgefordert werden, sind für Anleger geschlossener Fonds auch weitere Optionen immer wieder interessant.

Kündigung der Beteiligung

Anleger geschlossener Fonds fragen sich immer wieder, ob sie die Beteiligung kündigen können. Bei dem Fonds POC Growth 3 ist eine Laufzeit von 4-6 Jahren nach der Vollinvestition angestrebt. Ein vertragliches Kündigungsrecht steht Anlegern erstmals zum 31.12.2022 zu (vgl. im September 2014 beschlossene Vertragsänderung).  Zudem müssen Anleger beachten, dass sie bei einer Kündigung ein Auseinandersetzungsguthaben erhalten. Dieses Auseinandersetzungsguthaben soll 90% des aktuellen Verkehrswerts der Beteiligung entsprechen. Die Anleger erhalten also nicht den aktuellen und um einen Abschlag reduzierten Verkehrswert der Anlage, der positiv aber auch negativ vom anfänglich investierten Betrag abweichen kann.

Vorgehen gegen freie Berater

Banken und Berater sind im Rahmen des Beratungsgesprächs verpflichtet, den Anleger anlage- und anlegergerecht aufzuklären. Dies bedeutet, dass der Anleger über die Risiken der Anlage aufgeklärt werden muss und dass die Anlage zu seinen Vorgaben und Lebensverhältnissen passen muss. Bei geschlossenen Fonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligung, mit ganz erheblichen Risiken. Da die Anleger ihr gesamtes Geld verlieren können, ist ein geschlossener Fonds nicht zur Altersvorsorge geeignet. Banken müssen zusätzlich über erhaltene Provisionen (Kick-Backs / Rückvergütungen) aufklären, die sich durch die Vermittlung des Fonds erhalten haben. Bei der POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG entfällt ein erheblicher Anteil des Anlegerkapitals auf verschiedene Vergütungen – allein für die „Vermittlung des Kommanditkapitals“ sind 14% des Kommanditkapitals (ohne Agio) eingeplant laut Prospekt.

Bei der Beratung tausender Fondsanleger hat sich gezeigt, dass nur äußerst selten ein Anleger richtig beraten wurde. In den allermeisten Fällen wurden Anleger nicht hinreichend informiert über die bestehenden Risiken. Wurden Anleger nicht hinreichend beraten, stehen ihnen Schadensersatzansprüche zu, mit denen sie sich vollständig von der Anlage lösen können und das eingezahlte Geld inklusive Agio zurückerhalten.

Prospekthaftung

Wir haben sehr viel Erfahrung mit der Beurteilung von Prospekten und arbeiten insoweit mit sehr renommierten Prospektgutachtern zusammen. In vielen Prospekten finden sich Fehler oder Ungenauigkeiten. Nach dem Bundesgerichtshof muss ein Prospekt den Anleger richtig und vollständig informieren. Tut er dies nicht, kommen Schadensersatzansprüche zum tragen. Dabei können Ansprüche gegen unterschiedliche Personen bestehen. In Betracht kommen Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Hintermänner oder sonstige Garanten. Aber auch die beratende Bank kann für den Inhalt haften, wenn sie sich des Prospekts zur Beratung bedient hat. Wichtig ist dabei, dass dem Anleger der Prospekt nicht überlassen worden sein muss, wie es leider meistens der Fall ist.

Einwirken auf die Gesellschaft

Diese Möglichkeiten für Fondsanleger sind für etliche Anleger in den Mittelpunkt gerückt. Als Gesellschafter haben die Anleger z.B. die folgenden Rechte:

  • Zustimmungspflichten der Kommanditisten bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Bereich hinausgehen (§§ 164, 170 HGB) insbesondere Grundlagengeschäfte (Kern der Gesellschaft betreffende Geschäfte)
  • Kontroll- und Informationsrechte (§ 166 HGB) = Abschrift Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und ggf. Lagebericht) und Prüfung dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher zu prüfen.
  • Auswahl des Abschlussprüfer (§ 318 HGB)
  • Außerordentliches Überwachungsrecht wenn wichtige Gründe vorliegen (§ 166 Abs. 3 HGB). Dies ist dann gegeben, wenn besonderer Gefährdungstatbestand vorliegt; also hohe Steuernachforderung, Steuerstrafverfahren, Insolvenzantrag.

 

Interessengemeinschaft

Wir unterstützen die IG POC.