17.07.2015Sonstiges

POC Eins GmbH & Co. KG

AKTUELL - 02.11.2015 - COGI im Insolvenzverfahren

Das CCAA-Verfahren der COGI L.P. wurde auf Antrag des kanadischen Kreditgebers beendet. Stattdessen befindet sich die Gesellschaft, die auch die Assets des POC Eins hält, nun im Verfahren nach dem kanadischen Bankruptcy and Insolvency Act. Dies entspricht in etwa einem "regulären" Insolvenzverfahren. Einerseits ist es erfreulich, dass nicht die deutschen Anleger den Übertritt ins Insolvenzverfahre "zu verantworten" haben. Andererseits die Begründung des kanadischen Gericht, weswegen es zu dem Insolvenzverfahren kam, aufhorchen.

Mehr Einzelheiten sind hier zusammengestellt.

AKTUELL - 02.09.2015 - Böse Überraschung bei außerordentlicher Gesellschafterversammlung

Am 01.09.2015 fanden in Berlin die wegen der Krise der COGI kurzfristig angesetzte außerordentliche Gesellschafterversammlung des Fonds POC Eins statt. Die Anleger mussten hierbei die verheerende Neuigkeit erfahren, dass die Objektgesellschaft COGI bereits insolvent ist. Am 25.08.2015 wurde in Kanada ein CCAA-Verfahren bei Gericht beantragt. Das CCAA-Verfahren entspricht in etwa dem Insolvenzplanverfahren in Deutschland. In diesem Zusammenhang wies die Geschäftsführerin des Fonds, Frau Galba, darauf hin, dass der Erfolg des CCAA-Verfahrens auch davon abhinge, ob die Anleger die zurückgezahlten Ausschüttungen als Darlehen an die COGI weiterreichten. Die Anleger haben bei der Abstimmung dennoch dagegen gestimmt, die zurückgezahlten Ausschüttungen an die COGI als Darlehen weiterzugeben. Auch votierten die Anleger des POC Eins gegen ein zusätzliches Darlehen für die COGI (TOP 6).

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AKTUELL - 17.07.2015 - Rückforderung von Ausschüttungen

Im Juli 2015 müssen sich die Anleger dieses und weiterer POC-Fond entscheiden, ob sie die Ausschüttungen des Jahres 2013 zurückzuzahlen oder nicht. Da die Rechtslage allerdings nicht so eindeutig über jegliche Zweifel erhaben ist, wie diese in dem Anlegerschreiben suggeriert wird, ist dies für die allermeisten Anleger eine schwierige Entscheidung unter Zeitdruck.

Verschiedene POC-Fondsgesellschaften fordern deren Anleger aktuell auf, erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen. Die kanadische Objektgesellschaft COGI L.P hat aufgrund des Verfalls des Öl- und Gaspreises mit Problemen bei den Darlehen zu kämpfen hat. Daher sollen die Anleger des POC Eins (und weiterer POC-Fonds) nunmehr die Ausschüttungen des Jahres 2013 bis zum 25.07.2015 zurückzahlen.

Als Grund für die Rückforderung wird auf eine Klausel in dem Gesellschaftsvertrag der POC Eins GmbH & Co. KG hingewiesen. Allerdings ist die Rechtslage rund um die Rückforderung von Ausschüttungen nicht so eindeutig, wie dies in dem aktuellen Schreiben  der Fondsgesellschaft dargestellt wird. Da die Konstruktion der Gesellschaft und die konkreten vertraglichen Regelungen bewertet werden müssen, ist in vielen Fällen die Rückforderung von Ausschüttungen nicht ohne weiteres möglich ist. In den aktuellen Schreiben der POC-Fonds wird auf die Rechtsprechung des BGH Bezug genommen und die eigene Handlungsweise als berechtigt und rechtsprechungskonform ausgelegt. Da es sich jedoch um eine komplexe rechtliche Frage handelt, sollten Anleger diese eigene Einschätzung der kritisch würdigen. Wenn Anleger nicht ohnehin ihre Ausschüttung an die POC Eins GmbH & Co. KG zurückzahlen wollen, sollten sie prüfen lassen, ob tatsächlich ein eine Rückforderung der Ausschüttungen rechtlich zulässig ist. Hierfür muss der Gesellschaftsvertrag genau geprüft werden, am besten von einem versierten Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, der sich mit der Materie befasst.

Für die Anleger des Fonds POC Eins ist die Entscheidung, ob sie zahlen müssen oder nicht bzw. ob sie  zahlen sollen oder nicht, daher in vielerlei Hinsicht alles andere als einfach. Anleger, die in dieser kniffligen Situation rechtliche Unterstützung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wünschen, haben sich bereits an die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gewandt.

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Informationen zum Fonds

Der Fonds POC Eins war das Debut der Proven Oil Canada-Beteiligungen. Der 2008 aufgelegte geschlossene Fonds POC Eins GmbH & Co. KG bietet Anlegern die Möglichkeit, sich am Geschäft mit Energie und Energieträgern zu beteiligen. Konkret investiert der Fonds in kanadische Öl- und Gasquellen. Der Fonds wurde von der kanadischen Conserve Oil Corporation konzipiert. Die Laufzeit des Fonds beträgt 20 Jahre.

2013 wurde eine grundlegende Veränderung bei den Investitionszielen des Fonds vorgenommen. Die kanadischen Gas- und Ölquellen verschiedener Proven Oil Canada-Fonds wurden nicht mehr in fondsspezifischen Objektgesellschaften gehalten, sondern in einer fondsübergreifenden Objektgesellschaft zusammengefasst: der COGI L.P. 

 

Risiken Ihrer Fondsanlage

Geschlossene Fonds weisen verschiedene Risiken und Besonderheiten auf, wie die aktuellen Rückforderungen des POC Eins zeigen. Vielen Anlegern ist nicht bewusst, dass die Investition in geschlossene Fonds erhebliche Risiken mit sich bringt, weil sie darüber beim Beratungsgespräch nicht aufgeklärt wurden. Bei der Investition in einen geschlossenen Fonds handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung. Es bestehen daher grundsätzlich die folgenden Risiken:

  • Totalverlustrisiko, d.h. der Anleger kann seine gesamte Einlage verlieren.
  • Weiche Kosten: viel Geld fließt überhaupt nicht in die Anlage, sondern in den Vertrieb (Provisionen) oder in die Verwaltung des Fonds, so dass dem Fonds nicht das gesamt vom Anleger eingezahlte Kapital zur Verfügung steht.
  • Mangelnde Fungibilität, d.h. die Anteile können nur schwer verkauft werden über den Zweitmarkt und dabei sehr oft nur mit erheblichen Verlusten, was sehr nachteilig ist, wenn das Geld dringend benötigt wird.
  • Steuerliche Bewertungen können sich ändern.
  • Mögliche Nachschusspflichten, wenn dies im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
  • Fremdfinanzierungsrisiko: Der Fonds selbst verfügt über keine Kredite, die kanadische Objektgesellschaft der POC Eins GmbH & Co. KG – die aktuelle Gesellschaft COGI und deren Vorgängerin – ist jedoch fremdfinanziert. Dass dies Risiken mit sich bringt, zeigt sich für die Anleger gerade eindrücklich.
  • Zahlreiche weitere Risiken.

 

Wie können wir Ihnen helfen?

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts bei der Vertretung von Anlegern und Investoren eine der führenden Kanzleien in Deutschland und vertritt seit Jahren mit zahlreichen Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und einem Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und einem Insolvenzverwalter erfolgreich geschädigte Kapitalanleger. Es konnten mehrere tausend Verfahren gerichtlich und außergerichtlich erfolgreich für die Anleger abgeschlossen und dabei Millionenbeträge verloren geglaubten Kapitals der Anleger zurückgeholt werden.

Wir als Spezialisten im Kapitalanlage- und Gesellschaftsrecht helfen Ihnen:

Sind Sie verunsichert, wie sie sich angesichts der aktuellen Forderungen der POC Eins GmbH & Co. KG verhalten sollen? Dann wenden Sie sich zur kostenlosen Erstberatung an uns.

Kostenfreie Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung

Wir stellen als besondere Serviceleistung für Sie kostenfrei eine Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und klären ab, ob Ihre Versicherung den Fall übernimmt.

 

Ihre Möglichkeiten

Unsere Erfahrung aus der erfolgreichen Beratung und Vertretung tausender geschädigter Kapitalanleger bei geschlossenen Fonds, Anleihen, Zertifikaten, Wertpapieren und sonstigen Kapitalanlagen zeigt, dass den meisten Anlegern, die sich an uns wenden erfolgversprechend geholfen werden kann. Neben der aktuellen Problematik, dass Ausschüttungen zurückgefordert werden, sind für Anleger geschlossener Fonds auch weitere Optionen immer wieder interessant.

Kündigung der Beteiligung

Anleger geschlossener Fonds fragen sich immer wieder, ob sie die Beteiligung kündigen können. Bei der POC Eins GmbH & Co. KG ist eine Kündigung erstmals im Jahr 2028 möglich.  Zudem müssen Anleger beachten, dass sie bei einer Kündigung – wenn diese möglich ist - nicht „automatisch“ den eingezahlten Betrag zurückerhalten. Im Gesellschaftsvertrag des POC Eins ist nämlich geregelt, dass bei einer Kündigung ein Auseinandersetzungsguthaben ausbezahlt werden soll, das 90% des aktuellen Verkehrswerts der Beteiligung entspricht. Die Anleger erhalten also den aktuellen und um einen Abschlag reduzierten Verkehrswert der Anlage – dieser kann positiv aber auch negativ vom anfänglich investierten Betrag abweichen.

Vorgehen gegen freie Berater

Banken und Berater sind im Rahmen des Beratungsgesprächs verpflichtet, den Anleger anlage- und anlegergerecht aufzuklären. Dies bedeutet, dass der Anleger über die Risiken der Anlage aufgeklärt werden muss und dass die Anlage zu seinen Vorgaben und Lebensverhältnissen passen muss. Bei geschlossenen Fonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligung, mit ganz erheblichen Risiken. Da die Anleger ihr gesamtes Geld verlieren können, ist ein geschlossener Fonds nicht zur Altersvorsorge geeignet. Banken müssen zusätzlich über erhaltene Provisionen (Kick-Backs / Rückvergütungen) aufklären, die sich durch die Vermittlung des Fonds erhalten haben. Bei der POC Eins GmbH & Co. KG entfällt ein erheblicher Anteil des Anlegerkapitals auf verschiedene Vergütungen – allein für die „Vermittlung des Kommanditkapitals“ sind 15% des Kommanditkapitals (ohne Agio) eingeplant laut Prospekt.

Bei der Beratung tausender Fondsanleger hat sich gezeigt, dass nur äußerst selten ein Anleger richtig beraten wurde. In den allermeisten Fällen wurden Anleger nicht hinreichend informiert über die bestehenden Risiken. Wurden Anleger nicht hinreichend beraten, stehen ihnen Schadensersatzansprüche zu, mit denen sie sich vollständig von der Anlage lösen können und das eingezahlte Geld inklusive Agio zurückerhalten.

Prospekthaftung

Wir haben sehr viel Erfahrung mit der Beurteilung von Prospekten und arbeiten insoweit mit sehr renommierten Prospektgutachtern zusammen. In vielen Prospekten finden sich Fehler oder Ungenauigkeiten. Nach dem Bundesgerichtshof muss ein Prospekt den Anleger richtig und vollständig informieren. Tut er dies nicht, kommen Schadensersatzansprüche zum tragen. Dabei können Ansprüche gegen unterschiedliche Personen bestehen. In Betracht kommen Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Hintermänner oder sonstige Garanten. Aber auch die beratende Bank kann für den Inhalt haften, wenn sie sich des Prospekts zur Beratung bedient hat. Wichtig ist dabei, dass dem Anleger der Prospekt nicht überlassen worden sein muss, wie es leider meistens der Fall ist.

Einwirken auf die Gesellschaft

Manche Anleger sind mit ihrem Fonds nicht zufrieden und wollen auf die Gesellschaft und die Geschäftsführung des Fonds einwirken. Als Gesellschafter haben die Anleger z.B. die folgenden Rechte:

  • Zustimmungspflichten der Kommanditisten bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Bereich hinausgehen (§§ 164, 170 HGB) insbesondere Grundlagengeschäfte (Kern der Gesellschaft betreffende Geschäfte)
  • Kontroll- und Informationsrechte (§ 166 HGB) = Abschrift Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und ggf. Lagebericht) und Prüfung dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher zu prüfen.
  • Auswahl des Abschlussprüfer (§ 318 HGB)
  • Außerordentliches Überwachungsrecht wenn wichtige Gründe vorliegen (§ 166 Abs. 3 HGB). Dies ist dann gegeben, wenn besonderer Gefährdungstatbestand vorliegt; also hohe Steuernachforderung, Steuerstrafverfahren, Insolvenzantrag.

Bei den POC-Fonds stehen diese Möglichkeiten derzeit im Fokus zahlreicher Anleger.

 

Interessengemeinschaft

Viele Anleger geschlossener Beteiligungen äußern den Wunsch, sich mit anderen Mitanlegern auszutauschen und sich zu einer Interessengemeinschaft zusammenzuschließen. Eine solche Interessengemeinschaft hat zahlreiche Vorteile. Für gesellschaftsrechtliche Fragestellungen wie die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung oder die Abberufung der Geschäftsführung sind zahlreiche Anlegerstimmen notwendig. Ein einzelner Anleger kann wirksam seine Gesellschafterrechte nur ausüben, wenn andere Anleger ihn unterstützen. Viele sind schlagkräftiger als der Einzelne!

Der Bundesgerichtshof hat daher in den Jahren 2013 und in zahlreichen Urteilen jedem Anleger das Recht zuerkannt, die Namen und Adressen seiner Mitanleger von der Fondsgesellschaft oder der Treuhänderin zu erhalten. Dadurch ist jeder Anleger in der Lage, in Kontakt mit seinen Mitanlegern zu treten, um wirksam seine Rechte als Gesellschafter wahrnehmen zu können.