In der ersten Instanz gab das Landgericht der Klägerseite noch Recht: Es führte aus, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflichten aus dem Beratungsvertrag in Bezug auf den Spread Ladder Swap verletzt hatte, da die Beratung nicht anlagegerecht erfolgt sei. Das Landgericht argumentierte, dass der Spread Ladder Swap nicht zur Zinsoptimierung geeignet gewesen sei, was aber als Ziel der Klägerin erreicht werden sollte. Zudem sei der Spread Ladder Swap ein hoch spekulatives Geschäft mit unbegrenztem Verlustrisiko, weswegen dieses Produkt der Klägerin als kommunales Versorgungsunternehmen welches öffentliche Zwecke zu verfolgen habe, erst gar nicht verkauft werden durfte. Im Ergebnis wurde die Beklagte verklagt, die Klägerin so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie den Spread Ladder Swap Vertrag nie geschlossen hätte.
Hiergegen legte die Beklagte aber Berufung beim OLG Frankfurt mit der Begründung ein, dass sie ihre Aufklärungspflichten nicht verletzt habe, da die Klägerin über die Risiken bescheid wusste. Zudem sei der Spread Ladder Swap zur Zinsoptimierung geeignet gewesen und sei auch kein hockspekulatives Geschäft, welches sich aus diesem Grunde auch für kommunale Unternehmen eignen würde. Mit diesen Begründungen wurde die Beklagte von dem OLG Frankfurt gehört; die Klage wurde abgewiesen.
Aus den Gründen des OLG Frankfurt ist zu entnehmen, dass es zunächst davon ausgeht, dass der Abschluss des Spread Ladder Swap nicht gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB verstößt, da das kommunalrechtliche Spekulationsverbot kein Verbotsgesetz in diesem Sinne sei. Auch ein sittenwidriges Geschäft nach § 138 I BGB liege nicht vor, da es keine zureichenden Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Verschiebung des Chancen-Risiko-Verhältnisses bei Abschluss des Spread Ladder Swap zu Lasten des Klägers gebe. Auch wenn ein deutliches Ungleichgewicht zu Lasen der Klägerin vorlag, da ihrer begrenzten Gewinnchance das Risiko eines unbegrenzten Verlusts gegenüberstand, erreicht diese Asymmetrie allerdings noch nicht das Ausmaß des groben Missverhältnisses wie von § 138 BGB gefordert wird.
Weiterhin führt es aus, dass auch keine Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt wurden, da der Spread Ladder Swap grundsätzlich zur Zinsoptimierung geeignet gewesen sei und die Beklagte die Klägerin umfassend über alle Chancen und Risiken des Spread Ladder Swap– auch das unbegrenzte Verlustrisiko – aufgeklärt habe. Die Beklagte sei außerdem nicht verpflichtet gewesen, die Beratung der Klägerin darauf zu erstrecken, dass das Geschäft möglicherweise nicht mit der Verfolgung öffentlicher Zwecke vereinbar ist. Zudem sei das Spekulationsverbot hier ohnehin nicht anwendbar, weil es sich um ein kommunales Unternehmen in der Form der GmbH & Co. KG handelt, von welchen der Derivate-Erlass nicht spricht.
Mit dem Vorbringen der Klägerin, dass selbst die Beklagte in einem internen Schreiben den Spread Ladder Swap als derivatives Erstgeschäft für ungeeignet halte, kommt die Klägerin nicht weiter, da das OLG Frankfurt hier von einer Ausnahmesituation ausgeht, da der Prokurist der Klägerin –ihrer Meinung nach - erhebliche Vorkenntnisse in Bezug auf Derivate und Swap-Verträge hatte.
Weiterhin sei die Klägerin auch auf das einseitige Kündigungsrecht des Spread Ladder Swap Vertrags der Beklagten hingewiesen worden. Es lag für die Klägerin auf der Hand, dass die Beklagte den Spread Ladder Swap Vertrag kündigen würde, wenn sich das Geschäft zu ihren Ungunsten entwickeln würde, also wenn größere Gewinne des Anlegers entstehen. Hier sei wieder deutlich eine stark asymmetrische Struktur des Spread Ladder Swap für den Kunden der beklagten Bank zu erkennen, da der geringen Gewinnchance ein großes Verlustrisiko gegenüberstand. Hierüber habe die Beklagte aber vollumfassend aufgeklärt, auf den spekulativen Charakter des Spread Ladder Swap sei in einigen Beratungsterminen Bezug genommen worden.
Schließlich geht das OLG Frankfurt auch davon aus, dass die Beklagte keine Pflicht traf, die Klägerin über das Marktwertrisiko des Spread Ladder Swap aufzuklären, da dieses nicht für die Einschätzung der Chancen und Risiken des Geschäfts notwendig gewesen sei, sondern lediglich eine stichtagsbezogene Momentaufnahme darstelle. Weiterhin habe die Beklagte auch nicht darüber aufklären müssen, dass es durchaus andere Meinungen über die Zinsentwicklung gab und ihre eigene vertretene Auffassung eher eine Mindermeinung war, da künftige Zinsentwicklungen nie sicher vorhergesagt werden könnten. Dieses Risiko gehe zulasten der Anleger.
Fraglich ist, ob diese Auffassung des OLG Frankfurt bezüglich der Aufklärungspflichten über Spread Ladder Swaps auch vor dem BGH Bestand haben wird, da die Revision zugelassen wurde. Am 22.03.2011 wird der BGH erstmals über einen ähnlich gelagerten Fall bezüglich Spread Ladder Swaps entscheiden. Das Urteil darf mit Spannung erwartet werden, da die Oberlandesgerichte sehr unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Behandlung von Spread Ladder Swaps vertreten. So wie das OLG Frankfurt – wie hier beschrieben – die Aufklärungspflicht der beklagten Bank hinsichtlich des Spread Ladder Swap für nicht verletzt angesehen hat, so kam das OLG Stuttgart genau zur entgegengesetzten Auffassung und billigte dem Geschädigten Schadensersatz gegen die Bank zu. Dieses sah eine Verletzung der Beratungspflicht als gegeben an, da die Bank den Kläger nicht über den Glücksspiel-Charakter des Spread Ladder Swap aufgeklärt habe, dass also die Chancen des Geschäfts unfair zulasten des Anlegers verteilt sind und dieser aller Wahrscheinlichkeit nach als Verlierer aus dem Geschäft gehen werde. Zudem sei eine anlagegerechte Beratung nicht erfolgt, da der Kläger als kommunaler Zweckverband ein sicherheitsorientiertes Profil habe, mit dem der hochspekulative Charakter des Spread Ladder Swap nicht in Einklang zu bringen ist. Außerdem geht das OLG Stuttgart auch davon aus, dass die Bank über den anfänglichen Marktwert des Spread Ladder Swap aufklären muss, da dieser eine zentrale Kennzahl zur Bewertung des Spread Ladder Swap sei und somit als Entscheidungsgrundlage wesentliche Informationen über die voraussichtliche Entwicklung der Anlage enthalte.