
Offene Immobilienfonds – Urteil: Anleger mussten über Risiko der Auflösung informiert werden
Eine Anlegerin hatte im Jahr 2008 Anteile an dem Fonds DEGI International erworben. Dieser hatte drei Monate zuvor die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt und war geschlossen. Der Berater hatte der Anlegerin erklärt, dass die Schließung des offenen Immobilienfonds auf die schwierige Lage am Kapitalmarkt zurückzuführen sei. Was der Berater jedoch nicht erwähnte, waren die Konsequenzen, die aus einer Schließung resultieren können: die Auflösung und die Abwicklung. Hierin erblickte das Gericht einen Beratungsfehler.
Denn die Auflösung eines offenen Immobilienfonds ist im Investmentgesetz zwingend vorgesehen, wenn zwei Jahre nach der Schließung nicht genügend Geld zur Verfügung steht, um den Fonds wieder zu öffnen. Weiter führte das Oberlandesgericht aus: „Die Liquidation eines Fonds bedeutet in der Regel Verlust für die Anleger.“ Auch sei die Gefahr einer Auflösung für die Anleger, die „mindestens vorläufig nicht wieder an ihr im Fonds angelegtes Kapital zwecks Deckung ihres monatlichen Geldbedarfs zurückgreifen konnte“, nicht dem Anlegerprofil zu vereinen gewesen.
Damit stellt das Oberlandesgericht Oldenburg klar, dass sowohl über das Risiko einer Schließung als auch über das Risiko einer Auflösung aufzuklären ist. Es handelt sich um separate Aufklärungspflichten. Auch führt die Aufklärung über die Schließungsmöglichkeit bzw. eine vorhandene Schließung nicht dazu, dass ein Anleger auch über die Möglichkeit einer Liquidation aufgeklärt ist.