13.06.2016Sonstiges

MCE 07 Sternenflotte FLEX

AKTUELL 11.07.2016: Auflösung MCE 07 – Anleger sollen abstimmen

Bei dem Schiffsfonds MCE 07 Sternenflotte Flex stehen für die Anleger weitreichende Entscheidungen an. Die Liquiditätssituation des Fonds sei wegen der andauernden Schifffahrtskrise angespannt. Aus diesem Grund hätten die Fondsgeschäftsführung und der Beirat beschlossen, dass den Anlegern eine Auflösung des Fonds nahegelegt wird.

Die Anleger werden daher wohl in der nahen Zukunft darüber abstimmen müssen, ob der Fonds aufgelöst werden soll oder nicht. Die Abstimmung wird für die Anleger zu einer Wahl zwischen zwei unerfreulichen Perspektiven werden.

Wenn sich die Anleger gegen die Auflösung entscheiden, dann wird der Fonds fortgesetzt. Allerdings hängt die zukünftige Entwicklung in erster Linie von den Schiffahrtsmärkte ab. Dort sorgt allerdings die anhaltenden Krise nach wie vor für erheblich Probleme. Daher wird darauf hingewiesen, dass die Einnahmen des MCE 07 wegen der fortwährenden Schifffahrtskrise „nur noch sehr gering“ seien. Die schwierige Lage auf dem Schifffahrtsmarkt mache den Zielfonds zu schaffen. Wann sich dies ändern wird, steht in den Sternen.

Doch auch die Alternative „Auflösung des Fonds“ ist für die Anleger mit Unwägbarkeiten verbunden. Zum anderen wird in dem Anlegerschreiben angedeutet, dass „das nach Abschluss der Liquidation für Auszahlungen an die Anleger verbleibende Kapital voraussichtlich sehr gering sein“ soll, „sofern überhaupt noch Auszahlungen geleistet werden können“.

Was passiert, wenn eine (Fonds-)Gesellschaft aufgelöst wird?

Wird eine (Fonds-)Gesellschaft aufgelöst, dann führt dies nicht automatisch dazu, dass das eingezahlte Kapital wieder vollständig zurückgezahlt wird. Vielmehr wird ein sogenanntes Auseinandersetzungsguthaben gebildet. Das Auseinandersetzungsguthaben orientiert sich am aktuellen Wert der Gesellschaft nach dem Begleichen aller Verbindlichkeiten. Bei MCE 07 deutet sich an, dass die Anleger wohl deutliche Verluste hinnehmen werden müssen.

Was können Anleger jetzt noch unternehmen?

Im Fall, dass der Fonds MCE 07 Sternenflotte aufgelöst wird, dann werden die Anleger ein Auseinandersetzungsguthaben erhalten. Wie viel ihres eingesetzten Geldes die Anleger zurückerhalten ist noch offen. Die Ankündigungen im Schreiben der Treuhänderin lassen kaum Hoffnung keimen, dass Verluste vermieden werden können.

Für die Anleger stellt sich nun die Frage, ob (andere) Ansprüche helfen können. In Frage können u.a. folgende Ansatzpunkte:

  • Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Anlageberater sind im Rahmen des Beratungsgesprächs verpflichtet, den Anleger anlage- und anlegergerecht aufzuklären. Dies bedeutet, dass der Anleger über die Risiken der Anlage aufgeklärt werden muss und dass die Anlage zu seinen Vorgaben und Lebensverhältnissen passen muss. Bei geschlossenen Fonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligung, mit ganz erheblichen Risiken (siehe unten). Bei den von uns vertretenen Mandanten, welchen ein MCE-Fonds empfohlen wurde, wiesen die Anlageberatungen bisweilen eklatante Mängel auf. Einige Berater priesen beispielsweise die „Sicherheit“ der Einlage an, obwohl im Verkaufsprospekt ausdrücklich auf das Totalverlustrisiko hingewiesen wird.
  • Ein anderer Ansatzpunkt sind z. B. Schadensersatzansprüche wegen Prospektfehlern. Wir haben viel Erfahrung mit der Beurteilung von Prospekten und arbeiten insoweit mit sehr renommierten Prospektgutachtern zusammen. In Prospekten können sich Fehler oder Ungenauigkeiten befinden. Nach dem Bundesgerichtshof muss ein Prospekt den Anleger richtig und vollständig informieren. Tut er dies nicht, kommen Schadensersatzansprüche zum tragen. Dabei können Ansprüche gegen unterschiedliche Personen bestehen. In Betracht kommen Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Hintermänner oder sonstige Garanten. Aber auch der Berater (bzw. das Unternehmen für welches er arbeitete) kann für den Inhalt haften, wenn sie sich des Prospekts zur Beratung bedient hat. Wichtig ist dabei, dass dem Anleger der Prospekt nicht überlassen worden sein muss.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt und berät bereits Anleger, die in diesen Fonds investierten.

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Der Fonds MCE 07 hatte bereits in der Vergangenheit mit angespannten Liquiditätssituationen zu kämpfen. 2014 wurden die Anleger zu einer freiwilligen Kapitalerhöhung aufgefordert. Damals wurden die Anleger in mehreren Schreiben aufgefordert, durch freiwillige Einzahlungen den wirtschaftlich ungünstigen Verkauf von Fondsbeteiligungen zu verhindern bzw. die Insolvenz abzuwenden. Im März 2015 wurde mitgeteilt, dass die Kapitalerhöhung zwar geglückt sei. Allerdings seien die freiwilligen Zahlungen geringer als angestrebt ausgefallen.

Im Jahr 2010 brachte das Emissionshaus MCE Schiffskapital AG einen ungewöhnlichen Schiffsfonds auf den Markt: den Fonds MCE 07 Sternenflotte FLEX. Dieser spezialisiert sich auf den Aufkauf von Schiffsbeteiligungen auf dem Zweitmarkt – d. h. der Fonds beteiligt sich an verschiedenen bereits bestehenden Schiffsfonds. Neben der Spezialisierung auf den Zweitmarkt unterscheidet sich der Dachfonds MCE 07 Sternenflotte FLEX auch in sonstiger Hinsicht von anderen Schiffsfonds.

Die Anleger konnten sich auf unterschiedliche Arten an dem Schiffsfonds beteiligen: Zum eine konnten die Anleger sich mit einer festen Einlage an der Fondsgesellschaft beteiligen. Zum anderen wurde auch die namensgebende Option FLEX eröffnet. In diesem Fall kann ein Anleger die Beteiligung am Schiffsfonds MCE 07 Sternenflotte vierteljährlich beenden, sofern nicht zu viele andere Investoren ihre Beteiligung ebenfalls beendet haben. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit, dass die Auszahlungen des Schiffsfonds in eine spezielle Fondsgesellschaft reinvestiert werden.

Kommanditgesellschaften sind mit bestimmten grundlegenden Risiken und Mechanismen ausgestattet

Doch so außergewöhnlich die Ausgestaltung des MCE 07 Sternenflotte FLEX auch sein mag: Es handelt sich bei der MCE Fonds 07 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. bei der MCE Fonds 07 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG um Kommanditgesellschaften. Diese Art der Gesellschaft weist verschiedene unternehmerische Eigenschaften auf, wie etwa Gewinnmöglichkeiten – aber auch Risiken, die aus der gesellschaftsrechtlichen und der unternehmerischen Natur ergeben. An erster Stelle sind hier Verlustrisiken, die Haftung auf Gesellschaftsebene oder auch die bei Schiffsfonds immer wieder brisante Möglichkeit der Rückforderung von Ausschüttungen zu nennen. Solche Forderungen können auch „weitergereicht“ werden.

Daher sollten die Anleger des Fonds MCE 07 Sternenflotte FLEX bei der Investition sich über die Chancen und Risiken dieses Schiffsfonds bewusst gewesen sein. Auch bei einer Anlageberatung sollte Anlegern das eben nicht ausschließlich sichere Profil der Beteiligung bekannt gewesen sein. Denn die Empfehlung muss den Wünschen des Anlegers entsprochen haben. Wenn ein Anleger beispielsweise ausdrücklich eine sichere Kapitalanlage wünschte, dann ist eine unternehmerische Beteiligung wie der Fonds MCE 07 Sternenflotte FLEX keine passende Empfehlung.

Wurde bei einer Anlageberatung gegen die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verstoßen, bestehen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Denn eine ordnungsgemäße Anlageberatung muss den Anlegern ein umfassendes und realistisches Bild von der Kapitalanlage vermitteln. Doch nicht jedes Anlageberatungsgespräch wird diesen Anforderungen gerecht. Wenn Anleger des Schiffsfonds MCE 07 Sternenflotte FLEX das Gefühl habe, dass sie in der Anlageberatung nicht zutreffend über die Eigenschaften ihrer Kapitalanlage informiert wurden, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.