Im Jahr 2004 brachte der Schiffsfondsanbieter Lloyd Fonds AG die Schiffsbeteiligung LF 50 Flottenfonds V auf den Markt. Die Schiffsbeteiligung investiert in die drei Containerschiffe MS Victoria Schulte, MS Sarah Schulte und MS Julia Schulte. Die wirtschaftliche Entwicklung entspricht jedoch nicht den Prognosen, sodass die Ausschüttungen des Lloyd Fonds LF 50 Flottenfonds V deutlich unter dem Plan liegen. Hierzu trugen die gesunkenen Charterraten der MS Sarah Schulte sowie die Sanierung der MS Julia Schulte bei, bei der die Anleger einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen wieder einzahlten.
Die Prognosen hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung des Lloyd Fonds LF 50 Flottenfonds V erfüllten sich nicht, da die Einnahmen unter Plan lagen, während die Kosten des Schiffsbetriebs, wie zum Beispiel die Heuer für die Schiffsbesatzung, gestiegen waren. Wegen der schwierigen Darlehenstilgung gerieten die Containerschiffe wegen der sogenannten 105 %-Klausel in Bedrängnis. Beträgt der Wert des Kredits gegenüber dem Wert des finanzierten Schiffs mehr als die namensgebenden 105 %, können die Banken verschiedene Sanktionen verhängen. Im Fall der Zielfonds des Lloyd Fonds LF 50 Flottenfonds V stellten die 105 %-Klausel einen Risikofaktor dar.
Wie sich die wirtschaftliche Entwicklung des Schiffsfonds zukünftig gestalten wird, bleibt abzuwarten. Angesichts der schwierigen Bedingungen auf dem Schiffstransportmarkt scheint es, als habe der Lloyd Fonds LF 50 Flottenfonds V noch nicht alle Klippen sicher umschifft. Was können Anleger der Schiffsbeteiligung jetzt unternehmen? Eine Möglichkeit ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. So kann im Rahmen einer Überprüfung der Kapitalanlage ermittelt werden, ob Anlegern der verlustfreie Ausstieg aus dem Lloyd Fonds LF 50 Flottenfonds V noch ermöglicht werden kann. Hierfür kann beispielsweise die Anlageberatung auf Fehler überprüft werden.
Schiffsfonds sind keine sicheren Kapitalanlagen
Im Rahmen einer Anlageberatung müssen die Berater über die Funktionsweise und die Risiken eines Schiffsfonds aufklären. Wurden Anleger nicht auf die Risiken hingewiesen, die sich aus dem unternehmerischen Charakter des Lloyd Fonds LF 50 Flottenfonds V ergeben, stehen Schadensersatzansprüche der Anleger wegen falscher Beratung im Raum. Denn nicht jedem Anleger wurde in der Anlageberatung ausreichend erklärt, was ein geschlossener Schiffsfonds ist und welche Risiken mit einer Beteiligung verbunden sind. Schiffsdachfonds sind keine sicheren Kapitalanlagen oder nicht für die sichere Altersvorsorge geeignet. Auch mussten Anleger darauf hingewiesen werden, dass sie sich nicht jederzeit problemlos von ihrer Beteiligung an einem Schiffsfonds trennen können. Der Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsanteile ist nicht geregelt und ein Verkauf der Beteiligungen am Lloyd Fonds LF 50 Flottenfonds V ist daher nur bei einer entsprechenden Nachfrage möglich.
Schadensersatz bei fehlerhafter Anlageberatung
Haben Anleger des Lloyd Fonds LF 50 Flottenfonds V das Gefühl, dass sie bei ihrem Beratungsgespräch nicht ausreichend über die Risiken einer Schiffsbeteiligung aufgeklärt wurden, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Angesichts der ungewissen weiteren Entwicklung des Schiffsfonds sollten dessen Anleger nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen berät und vertritt bereits Anleger, die in Lloyd Fonds-Schiffsbeteiligungen investierten und wird demnächst Schadensersatzklagen für Anleger von Lloyd Schiffsbeteiligungen einreichen.
Weitere Informationen:
www.schiffsfonds.eu/lloyd-fonds-ag