13.06.2016 Sonstiges

Lloyd Fonds LF 108 A380 Singapore Airlines – Eine geschlossene Beteiligung mit Startproblemen

Als die Lloyd Fonds AG den Flugzeugfonds Lloyd Fonds LF 108 A380 Singapore Airlines im Jahr 2011 auf den Markt brachte, wurde eine Rennaissance der Anlageklasse der geschlossenen Beteiligungen an Flugzeugen beschworen. Doch die Platzierung des Fonds lief nicht wie ursprünglich geplant von statten. So musste das ursprünglich angestrebte (Anleger-)Eigenkapital von rund USD 87 Mio. auf etwa die Hälfte reduziert werden. Doch auch für das nunmehr angestrebte Eigenkapital von rund USD 45 Mio. konnten nicht genug Anleger gewonnen werden.

Im Oktober 2014 teilte die Lloyd Fonds AG mit, dass ein institutioneller Investor aus Südkorea durch eine Mezzanine-Tranche das fehlende Kapital beigesteuert habe und der Fonds nunmehr platziert sei. Bei einer Mezzanine-Finanzierungen stellt ein Investor – grob umrissen – Fremdkapital zur Verfügung, allerdings handelt es sich nicht um eine „klassischen“ Kredit mit Absicherung. Mezzanine-Kapital wird teilweise wie Fremdkapital (z. B. in der Bilanz) behandelt, teilweise wie Eigenkapital (z. B. im Fall einer Insolvenz).

 

Für die Anleger hat dies verschiedene Konsequenzen. Zum einen sind die (nichtinstitutionellen) Anleger bei Abstimmungen in einer ungünstigen Ausgangsposition. Zum anderen führt die geänderte Finanzierung eine erheblich gewachsene Belastung durch Fremdkapital nach sich – denn auch das Mezzanine-Kapital hat das Eigenkapital nur bis zu einem Betrag von USD 45 Mio. bei einem Investitionsvolumen von rund USD 200 Mio. aufgefüllt.

 

Die Veränderungen bei dem Lloyd Fonds A380 Singapore Airlines zeigen deutlich, dass eine Unternehmensbeteiligung keine zuverlässig planbare Kapitalanlage ist. Vielmehr erfordert die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds nicht unerhebliche Risikobereitschaft. Denn neben der nicht verlässlich planbaren Unternehmensentwicklung zeichnen sich geschlossene Fonds sich auch durch komplexe Haftungsregelungen aus, die nicht landläufig bekannt sind (z. B. § 172 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs).

 

Wenn Anlegern bei dem Beitritt zum Lloyd Fonds A380 Singapore Airlines sich dieser besonderen Eigenschaften nicht bewusst waren und sich mittlerweile fragen, ob sie die „richtige“ Kapitalanlage haben, dann sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Es kann dann geprüft werden, welche Ansprüche im Einzelfall bestehen und welche Handlungsmöglichkeiten Anlegern offen stehen.