Das Geschäftsmodell des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V sieht vor, dass mit den erworbenen Policen gehandelt wird. Darüberhinaus erhält der Lebensversicherungsfonds am Ende der Vertragslaufzeit Ablaufleistungen sowie Schlussboni. Sollte ein Versicherter vor dem Vertragsende versterben, erhält der Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V die Vertragssumme der Kapitallebensversicherung. Durch die Finanzkrise 2008 gerieten allerdings viele Lebensversicherungsfonds, die ein vergleichbares Geschäftsmodell verfolgten in Schwierigkeiten. Denn im Zuge der Krise erlahmte der Policenhandel. Auch reduzierten die britischen Versicherer die Höhe der Schlussboni. Für die Anleger des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V waren die Auswirkungen dieser Entwicklung bereits durch enttäuschende Ausschüttungen spürbar. Es steht in den Sternen, wie sich die Ausschüttungen des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V zukünftig entwickeln werden.
Für Anleger, die mit der bisherigen Entwicklung des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V nicht zufrieden sind, bietet die rechtliche Überprüfung ihrer Beteiligung an dem Lebensversicherungsfonds durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht eine Chance, sich verlustfrei von ihrer Kapitalanlage trennen zu können. Um dies zu ermöglichen, wird zum Beispiel das Anlageberatungsgespräch auf Fehler untersucht. Zu den typischen Fehlern gehören – unter anderem – unterlassene Hinweise auf Vermittlungsprovisionen (kick backs). Auch wurden Anleger oft unzureichend über den unternehmerischen Charakter eines Lebensversicherungsfonds und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt. Dabei widersprechen diese dem Konzept einer sicheren Geldanlage.
Anleger des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V, die das Gefühl haben, dass ihre Anlageberatung diese oder ähnliche Fehler aufwies, sollten nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden. War die Anlageberatung fehlerhaft und somit nicht anlage- und anlegergerecht, haben Anleger des Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V gute Chancen, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Lebensversicherungsfonds trennen können und Schadensersatz, im Idealfall verzinst fordern können.