29.07.2015 Sonstiges

Lebensversicherung widerrufen: BGH klärt wichtige Details

Lebensversicherungen, die zwischen 1994 bis 2007 abgeschlossen wurden, können bekannter Weise mit dem “Widerrufsjoker“ rückabgewickelt. Zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofes (Az. IV ZR 384/14 & IV ZR 448/14) erweitern jetzt das maßgebliche Urteil vom 7. Mai 2014 um einige wichtige und bislang strittige Details.

Nicht definiert war bislang, welche Abzüge von der Gesamtsumme der eingezahlten Prämie Versicherungen in Abzug bringen können.

Jetzt ist klar: Wer seinem Vertrag widerrufen will muss sich damit abfinden, dass der während der Prämienzahlung gewährte Versicherungsschutz abgerechnet werden kann. Allerdings dürfen Versicherer keine weiteren Abschluss- oder Verwaltungsgebühren abziehen.

Widerruf einer Lebensversicherung mit dem „Widerrufsjoker"

Die Klage war als Revision auf das Urteil des OLG Köln vor dem BGH gelandet, weil das beklagte Versicherungsunternehmen hier mit seinen Berechnungen unterlegen war. Aber auch der BGH schloss sich der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes weitestgehend an. Die Kläger hatten 1999 und 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge nach dem Policenmodell abgeschlossen. Dass OLG und BGH grundsätzlich dem deutlichen Urteil des BGH vom 7. Mai 2014 folgten, nachdem gewährter Versicherungsschutz auch vom Versicherten bezahlt werden muss, war erwartet worden. Eigentlich hatten die Kläger aber auch noch Schadensersatz, bzw. Entschädigung für entgangene Nutzung einfordern wollen. Hier verweigerte sich der BGH allerdings. In Zukunft werden Versicherte, die Anspruch auf dieses Geld anmelden, etwas besser vorarbeiten müssen. Der BGH verlangt einen „schlüssigen Vortrag“ dazu. Gemeint ist, dass nicht pauschal ein Prozentsatz genannt werden kann, sondern substantiell vorgetragen werden muss, wie hoch der Anspruch ist, z.B. mit einem aufwändigen Gutachten. Der BGH hat außerdem festgestellt, dass sich Versicherte auch Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag anrechnen lassen müssen. Diese hatte das Versicherungsunternehmen bei Abschluss des Vertrages an das Finanzamt abgeführt. Laut BGH ist das ein so genannter Vermögensvorteil.

Fazit: Der Widerrufsjoker „sticht“ weiter und mehr denn ja. Allerdings wird in Zukunft wohl ein ordentliches Gutachten entgangene Nutzung berechnen müssen, wenn entsprechende Forderungen an die Versicherung gestellt werden.

Nicht definiert war bislang, welche Abzüge von der Gesamtsumme der eingezahlten Prämie Versicherungen in Abzug bringen können.

Jetzt ist klar: Wer seinem Vertrag widerrufen will muss sich damit abfinden, dass der während der Prämienzahlung gewährte Versicherungsschutz abgerechnet werden kann. Allerdings dürfen Versicherer keine weiteren Abschluss- oder Verwaltungsgebühren abziehen.

Widerruf einer Lebensversicherung mit dem „Widerrufsjoker"

Die Klage war als Revision auf das Urteil des OLG Köln vor dem BGH gelandet, weil das beklagte Versicherungsunternehmen hier mit seinen Berechnungen unterlegen war. Aber auch der BGH schloss sich der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes weitestgehend an. Die Kläger hatten 1999 und 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge nach dem Policenmodell abgeschlossen. Dass OLG und BGH grundsätzlich dem deutlichen Urteil des BGH vom 7. Mai 2014 folgten, nachdem gewährter Versicherungsschutz auch vom Versicherten bezahlt werden muss, war erwartet worden. Eigentlich hatten die Kläger aber auch noch Schadensersatz, bzw. Entschädigung für entgangene Nutzung einfordern wollen. Hier verweigerte sich der BGH allerdings. In Zukunft werden Versicherte, die Anspruch auf dieses Geld anmelden, etwas besser vorarbeiten müssen. Der BGH verlangt einen „schlüssigen Vortrag“ dazu. Gemeint ist, dass nicht pauschal ein Prozentsatz genannt werden kann, sondern substantiell vorgetragen werden muss, wie hoch der Anspruch ist, z.B. mit einem aufwändigen Gutachten. Der BGH hat außerdem festgestellt, dass sich Versicherte auch Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag anrechnen lassen müssen. Diese hatte das Versicherungsunternehmen bei Abschluss des Vertrages an das Finanzamt abgeführt. Laut BGH ist das ein so genannter Vermögensvorteil.

Fazit: Der Widerrufsjoker „sticht“ weiter und mehr denn ja. Allerdings wird in Zukunft wohl ein ordentliches Gutachten entgangene Nutzung berechnen müssen, wenn entsprechende Forderungen an die Versicherung gestellt werden.