
HCI Österreich VI: Kein Ausschüttungsgarant – Wie können sich Anleger wehren?
Die Konsequenz dieser Entwicklungen ist, dass die einst stetig fließenden Ausschüttungen des HCI Österreich VI Stocken geraten sind und für das Jahr 2011 gänzlich ausfielen. Diese Geschehnisse stehen im Kontrast zu den häufigen Anpreisungen der Immobilienfonds als verlässliche oder gar sichere Kapitalanlagen. Doch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung darf keine Kapitalanlage empfohlen werden, die nicht mit den Anlagezielen des Anlegers vereinbar ist.
Falsche Anlageberatung löst Schadensersatzansprüche aus
Wurden Anleger falsch beraten, stehen Schadensersatzansprüche im Raum. Nach dem ersten Schritt, in welchem eine zum Anleger passende Kapitalanlage ausgesucht werden sollte, muss in einem zweiten Schritt diese detailliert vorgestellt werden. Denn eine ordnungsgemäße Anlageberatung muss den Anlegern ein umfassendes und realistisches Bild von der Kapitalanlage vermitteln. So musste den Anlegern erläutert werden, welche Risiken einem geschlossenen Immobilienfonds wie dem HCI Österreich VI innewohnen.
Neben jenen Risiken, die jedem geschlossenen Immobilienfonds innewohnen, wie zum Beispiel das Insolvenzrisiko, müssen auch die speziellen Risiken des HCI Österreich VI erläutert werden. Neben dem Wechselkursrisiko müssen Anleger auch über das Totalverlustrisiko und weitere Risiken, die mit einer Beteiligungen an einem Unternehmen – nichts anderes ist ein geschlossener Immobilienfonds – verbunden sind, Bescheid wissen. Zu den weiteren Pflichten einer Anlageberatung gehört die rechtzeitige Übergabe des vollständigen Verkaufsprospekts sowie eine zutreffende Aufklärung über Provisionen.
Die Überprüfung der Anlageberatung ist daher immer wieder ein erfolgversprechender Ansatzpunkt. Anleger des HCI Österreich VI, die wissen möchten, welche individuellen Rechte und Ansprüche ihnen zustehen, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.