
HCI Hammonia I – Schadensersatzklagen für die Anleger des Dachfonds
AKTUELL 12.11.2012 - Kapitalforderung gegenüber Anlegern
Die Anleger des Schiffsfonds HCI Hammonia I werden vor eine unangenehme „Wahl“ gestellt. Der Zielfonds Europa I meldete akuten Kapitalbedarf an, welchen die Anleger des Dachfonds durch eine Wiedereinlage von 12,5 % ihrer Einlage decken sollen. Zwar steht es den Anlegern frei, gegen ein Sanierungskonzept zu stimmen, aber in dem Fall, dass zu wenig Kapital von Seiten der Anleger des HCI Hammonia I bereit gestellt werden sollte, droht ein Verkauf von bis zu vier Schiffen des Europa I und eine Wiedereinlageverpflichtung von mindestens ca. 3 % des Dachfondskapitals. Sollte eine Sanierung des Europa I scheitern, droht eine Insolvenz des Zielfonds und die Anleger des HCI Hammonia I könnten vom Insolvenzverwalter aufgefordert werden rund 16 % ihrer Einlage zurückzuzahlen. Ob die Anleger des HCI Hammonia I dem Dachfonds für eine Sanierung Geld zur Verfügung stellen möchten, müssen diese selbst entscheiden.
Schiffsdachfonds investieren nicht direkt in Schiffe, sonder beteiligen sich an anderen Schiffsfonds. Der HCI Hammonia I beteiligt sich über die beiden Schiffsfonds Europa I und Europa II an den sechs Containerschiffen MS Austria, MS Belgica, MS Finnlandia, MS Helvetia, MS Islandia und MS Polonia. Die Anleger des 2004 aufgelegten HCI Hammonia I erhielten in den ersten Jahren nach dem Start Ausschüttungen in der prognostizierten Höhe. Dies änderte sich jedoch nach der dritten Ausschüttung. Die Anleger des Schiffsfonds mussten seitdem auf Ausschüttungen verzichten.
Anleger, die sich von ihrer Beteiligung an dem Fonds HCI Hammonia I trennen möchten, können rechtliche Schritte erwägen. Die Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann klären, ob die Anleger erfolgreich Ansprüche geltend machen können. So kann im Rahmen einer Überprüfung der Kapitalanlage ermittelt werden, ob Anlegern der verlustfreie Ausstieg aus dem Schiffsfonds HCI Hammonia I ermöglicht werden kann. Hierfür kann beispielsweise die Anlageberatung auf Fehler überprüft werden.
Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Beratungsgesprächs müssen die Berater die Funktionsweise und die Risiken eines Schiffsfonds erklären. Wurden Anleger nicht auf die Risiken hingewiesen, die sich aus der Beteiligung an dem HCI Hammonia I ergeben, stehen Schadensersatzansprüche wegen falscher Beratung im Raum. Beispielsweise wurde nicht jedem Anleger in der Anlageberatung ausreichend erläutert, was ein geschlossener Schiffsfonds ist und welche Risiken mit einer Beteiligung verbunden sind. Ein solcher Hinweis ist insbesondere dann nötig, wenn ein Anleger zuvor noch nie in einen geschlossenen Fonds investiert hatte.
Schiffsdachfonds wie der HCI Hammonia I sind nämlich keine sicheren Kapitalanlagen und nicht für eine sichere Altersvorsorge geeignet. Ein Dachfonds beteiligt sich an Fonds, die sich ihrerseits an Unternehmen beteiligen. Diesen Unternehmen wohnen Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust inne, was sich auf Ebene des Dachfonds auswirken kann. Auch mussten Anleger darauf hingewiesen werden, dass sie sich nicht jederzeit problemlos von ihrer Beteiligung an einem Schiffsfonds trennen können. Der Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsanteile ist nicht geregelt. (Fehlende) Hinweise auf Provisionen sind ein Knackpunkt vieler Beratungsgespräche, da Berater oftmals gegen Aufklärungspflichten verstießen. Haben Anleger des HCI Hammonia I das Gefühl, dass sie bei ihrem Beratungsgespräch nicht ausreichend über die Risiken eines Schiffsfonds aufgeklärt wurden, können sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um ihre individuellen Ansprüche und Rechte überprüfen zu lassen.