Nun müssen sie sich einer unangenehmen Forderung des Insolvenzverwalters auseinandersetzen: Sie sollen sämtlichen erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen. Doch Ausschüttungen können nicht schrankenlos zurückgefordert werden.
Wie können wir Ihnen helfen?
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts eine der führenden Kanzleien in Deutschland und vertritt seit Jahren mit zahlreichen Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und einem Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und einem Insolvenzverwalter erfolgreich geschädigte Kapitalanleger. Es konnten mehrere tausend Verfahren gerichtlich und außergerichtlich erfolgreich für die Anleger abgeschlossen und dabei Millionenbeträge verloren geglaubten Kapitals der Anleger zurückgeholt werden.
Wir als Spezialisten im Kapitalanlage- und Gesellschaftsrecht helfen Ihnen:
Sind Sie verunsichert, ob Sie die Ausschüttungen des Hanseatica Europa Immobilienfonds Nr. 1 zurückzahlen müssen oder nicht? Dann wenden Sie sich zur kostenlosen Erstberatung an uns. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer betreuen die Anleger verschiedener (Immobilien-)Fonds, die von der Rückforderung von Ausschüttungen betroffen sind.
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Wir stellen als besondere Serviceleistung für Sie kostenfrei eine Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und klären ab, ob Ihre Versicherung den Fall übernimmt.
Ihre Möglichkeiten - Was müssen Anleger bei Rückforderung von Ausschüttungen beachten?
Die Hanseatica Europa Immobilienfonds Nr. 1 GmbH & Co. KG ist nicht der einzige Fall von zurückgeforderten Ausschüttungen. In den vergangenen Jahren haben etliche Fondsgesellschaft oder auch Insolvenzverwalter ausbezahlte Ausschüttungen zurückgefordert. Der Bundesgerichtshof hat 2013 in zwei Urteilen (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden, dass in vielen Fällen die Rückforderung von Ausschüttungen nicht ohne weiteres möglich ist. Dazu muss jedoch für jeden Fonds der Gesellschaftsvertrag genau geprüft werden, am besten von einem versierten Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, der sich mit der Materie befasst.
Für die betroffenen Anleger des Hanseatica Europa Immobilenfonds Nr. 1 stellt sich jetzt aber die konkrete Frage, ob alle jemals erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen müssen und ob sie der Aufforderung des Insolvenzverwalters folgen sollten.
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass ein Insolvenzverwalter berechtigt ist, Ausschüttungen zurückzufordern. Aber: Im Einzelfall bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Ausschüttungen berechtigterweise zurückgefordert werden können. Eine Voraussetzung ist beispielsweise, dass die geltend gemachten Forderungen tatsächlich in voller Höhe begründet sind. Hierfür muss der Insolvenzverwalter eine schlüssige Begründung vorlegen, dass die einzelnen Ausschüttungen zurückgefordert werden können. Zum einen muss eine stichhaltige Begründung geliefert werden, dass die Ausschüttungen des Hanseatica Europa Immobilienfonds Nr. 1 tatsächlich handelsrechtliche Entnahmen darstellten. Zum anderen muss beziffert dargelegt werden, dass es auch tatsächlich Verbindlichkeiten in der geforderten Höhe gibt. Bei dem Fonds Hanseatica Europa Immobilienfonds Nr. 1 bestehen diesbezüglich Zweifel.
Interessengemeinschaft
Viele Anleger geschlossener Beteiligungen äußern den Wunsch, sich mit anderen Mitanlegern auszutauschen und sich zu einer Interessengemeinschaft zusammenzuschließen. Eine solche Interessengemeinschaft hat zahlreiche Vorteile. Für gesellschaftsrechtliche Fragestellungen wie die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung oder die Abberufung der Geschäftsführung sind zahlreiche Anlegerstimmen notwendig. Ein einzelner Anleger kann wirksam seine Gesellschafterrechte nur ausüben, wenn andere Anleger ihn unterstützen. Viele sind schlagkräftiger als der Einzelne!
Der Bundesgerichtshof hat daher in den Jahren 2013 und in zahlreichen Urteilen jedem Anleger das Recht zuerkannt, die Namen und Adressen seiner Mitanleger von der Fondsgesellschaft oder der Treuhänderin zu erhalten. Dadurch ist jeder Anleger in der Lage, in Kontakt mit seinen Mitanlegern zu treten, um wirksam seine Rechte als Gesellschafter wahrnehmen zu können.
Wir unterstützen Sie bei der Gründung von Interessengemeinschaften und dem Austausch der Anleger untereinander. Sprechen Sie uns an.