01.02.2017 Sonstiges

Einladungen zu den außerordentlichen Gesellschafterversammlungen, Stellungnahme zu den Schreiben der POC Energy Solutions GmbH

Wenige Tage vor den außerordentlichen Gesellschafterversammlungen erhalten die Anleger die Einladungen und die Tagesordnung. Den Einladungen war auch eine Information zur Herausgabe von Gesellschafteradressen beigefügt, die sich mit anwaltlich vertretenen Anlegern befasst. Da die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer auch zahlreiche Anleger der insgesamt acht Fonds von POC Proven Oil Canada vertritt, möchten wir an dieser Stelle Stellung beziehen.  

Wir haben – wie auch andere Anwaltskanzleien – für Mandanten, die an einem Zusammenschluss und einem Austausch mit anderen Anlegern interessiert sind, Auskunftsansprüche geltend gemacht. Dieses Vorgehen ist eine Reaktion auf die Schreiben von Anfang Juli 2015. Nachdem Anleger diese Schreiben erhalten hatten, hatten sie sich mit einem entsprechenden Anliegen an uns gewandt. Da die Gesellschafterversammlung(en) unmittelbar bevorstehen, haben verschiedene Mandanten sich entschieden, um einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht nachzusuchen. Über die Anträge von verschiedenen von unserer Kanzlei vertreten Anleger hat das Amtsgericht Hamburg zu Gunsten der Anleger entschieden.

Wir vertreten die Interessen unserer Mandanten gegenüber den POC-Fonds. Hierzu aktuell die rechtliche Beratung hinsichtlich der Rückforderungen und die Vertretung auf den anstehenden Gesellschafterversammlungen.

Dass Anwälte damit Geld verdienen, dass sie die Interessen von Mandanten vertreten, ist kein Geheimnis. Die in dem Schreiben angesprochene Medienberichterstattung deckt das gesamte Meinungsspektrum ab – es gibt im Übrigen auch kritische Berichterstattung über die POC-Fonds. Bilden Sie sich bitte Ihre eigene Meinung.

In dem Schreiben der POC Energy Solutions GmbH wird mitgeteilt, dass die Fonds gravierende datenschutzrechtliche Bedenken hätten. Hierzu möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Rechtsprechung sich bereits wiederholt mit diesem Argument befasst hat. Der Bundesgerichtshof hat sich hiermit bereits im Jahr 2013 auseinandergesetzt (hier finden Sie die Pressemitteilung zu den Urteilen). Der Datenschutz steht einer Auskunft von Anlegerdaten an Mitanleger nicht entgegen, wenn die Datenschutzgesetze eingehalten werden und keine missbräuchliche Verwendung der Daten beabsichtigt ist. In diesen Entscheidungen wurde betont, dass das Recht, seine Mitgesellschafter zu kennen, nicht durch Vertragsklauseln beschnitten werden kann. „Innerhalb“ des Fonds dürfen die Anleger wissen, wer die Mitanleger sind – es geht also nicht darum dass jeder Außenstehende zukünftig wissen darf, wer wo investiert hat.

Zwei Gesellschafterversammlungen im September und Oktober 2015

Anfang September will das Fondsmanagement weitere Informationen während dreier außerordentlicher Versammlungen liefern. Die außerordentlichen Gesellschafterversammlungen im September sind aber nicht identisch mit den ordentlichen Gesellschafterversammlungen, die am 07.10 und 08.10.2015 in Berlin durchgeführt werden sollen.

Die Einladungen für diese Präsenzveranstaltungen werden erst nach der Ferienzeit im September 2015 versandt. Angesichts der unerwarteten Entwicklung der allerjüngsten Vergangenheit haben uns Anleger signalisiert, dass sie Diskussionsbedarf haben. Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer werden für Anleger an diesen Veranstaltungen teilnehmen.