
DIV Grundbesitzanlage Nr. 39 – Fachanwalt klagt Schadensersatz für falsch beratene Anleger ein
Anleger, die sich von ihrer Beteiligung an dem Immobilienfonds trennen möchten, können sich rechtlich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Wurden sie vor der Investition in den Immobilienfonds DIV Grundbesitzanlage Nr. 39 nicht ordnungsgemäß beraten, stehen Ansprüche auf Schadensersatz im Raum. Denn bei der Anlageberatung müssen zum einen die Wünsche eines Anlegers berücksichtigt werden – sei es die Altersvorsorge oder die Sicherheit des eingesetzten Geldes. Zum anderen muss den Anlegern aber auch ein umfassendes und realistisches Bild von der Kapitalanlage vermittelt werden. Doch nicht jedes Anlageberatungsgespräch wird diesen Anforderungen gerecht.
Anleger mussten vor der Investition über Risiken aufgeklärt werden
Zu den Risiken, über die Anleger Bescheid wissen mussten, gehört zum Beispiel das Verlustrisiko. Denn ein geschlossener Immobilienfonds ist ein Unternehmen, das sich am Markt bewähren muss. Auch musste erläutert werden, dass es keinen geregelten Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsanteile gibt, sodass das investierte Geld nicht jederzeit verfügbar ist. Die Überprüfung der Anlageberatung ist daher immer wieder ein erfolgversprechender Ansatzpunkt, um zu ermitteln, ob Schadensersatzansprüche der Anleger bestehen.
Anleger des Immobilienfonds DIV Grundbesitzanlage Nr. 39, die das Gefühl haben, dass sie bei ihrem Beratungsgespräch im Unklaren über die Risiken ihrer Kapitalanlage gelassen wurden, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Wurden Anleger nicht richtig beraten, stehen Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung im Raum.