Wurden Anleger vor der Investition in den Immobilienfonds DIV Grundbesitzanlage Nr. 38 nicht ordnungsgemäß beraten, stehen Ansprüche auf Schadensersatz im Raum. Denn bei der Anlageberatung müssen zum einen die Wünsche eines Anlegers berücksichtigt werden – sei es die Altersvorsorge oder die Sicherheit des eingesetzten Geldes. Zum anderen muss den Anlegern aber auch ein umfassendes und realistisches Bild von der Kapitalanlage vermittelt werden. Doch nicht jedes Anlageberatungsgespräch wird diesen Anforderungen gerecht.
Zu den Risiken, über die Anleger Bescheid wissen mussten, gehört zum Beispiel das Verlustrisiko. Denn ein geschlossener Immobilienfonds ist ein Unternehmen, das sich am Markt bewähren muss. Auch musste erläutert werden, dass es keinen geregelten Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsanteile gibt, sodass das investierte Geld nicht jederzeit verfügbar ist. Die Überprüfung der Anlageberatung ist daher immer wieder ein erfolgversprechender Ansatzpunkt, um zu ermitteln, ob Schadensersatzansprüche der Anleger bestehen.
Anleger des Immobilienfonds DIV Grundbesitzanlage Nr. 38, die das Gefühl haben, dass sie bei ihrem Beratungsgespräch im Unklaren über die Risiken ihrer Kapitalanlage gelassen wurden, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Wurden Anleger nicht richtig beraten, stehen Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung im Raum.
Ansprüchen aus Beteiligungen aus dem Jahr 2002 droht die Verjährung
Da der Fonds DIV Grundbesitzanlage Nr. 38 im Jahr 2002 aufgelegt wurde, kann Anlegern, die 2002 ihre Beteiligung an dem Immobilienfonds erwarben, nun die Verjährung von Ansprüchen drohen. Spätestens 10 Jahren nach dem Vertragsschluss können Ansprüche wegen falscher Anlageberatung nicht mehr durchgesetzt werden. Anleger des DIV Grundbesitzanlage Nr. 38, die wissen möchten, welche individuellen Rechte und Ansprüche ihnen zustehen und wie sie diese sichern können, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.