
DCM Renditefonds 15 – Verjährung von Ansprüchen aus Beteiligungen aus dem Jahr 2002 droht
Bei der Anlageberatung muss dies berücksichtigt werden. So müssen die Berater zum einen auf die Wünsche eines Anlegers eingehen – sei es die Altersvorsorge oder die Sicherheit des eingesetzten Geldes. Zum anderen muss den Anlegern aber auch ein umfassendes und realistisches Bild von der Kapitalanlage vermittelt werden. Doch nicht jedes Anlageberatungsgespräch wird diesen Anforderungen gerecht.
Zu den Risiken eines Immobilienfonds, über die Anleger Bescheid wissen mussten, gehört zum Beispiel das Verlustrisiko oder auch das Haftungsrisiko. Die (abwählbare) hälftige Fremdfinanzierung in Schweizer Franken stellt ein weiteres Risiko dar, da Fremdwährungskredite Kursschwankungen unterliegen können. So vollzog der Kurs ehemals schwache Franken in den letzten Jahren einen wahren Höhenflug. Auch musste erläutert werden, dass es keinen geregelten Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsanteile gibt, sodass eine Trennung mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Die Überprüfung der Anlageberatung ist daher immer wieder ein erfolgversprechender Ansatzpunkt, um zu ermitteln, ob individuelle Schadensersatzansprüche der Anleger des DCM Renditefonds 15 bestehen.
Verjährung von Ansprüchen droht
Anleger des Immobilienfonds DCM Renditefonds 15, die das Gefühl haben, dass sie bei ihrem Beratungsgespräch nicht ausreichend über ihre Kapitalanlage informiert wurden, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Allerdings müssen Anleger des DMC Renditefonds 15 beachten, dass Ansprüche wegen falscher Anlageberatung verjähren können. 10 Jahren nach der Zeichnung können Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden. Daher sollten Anleger, die sich im Jahr 2002 an dem Immobilienfonds DCM Renditefonds 15 beteiligten, einen Blick in ihre Zeichnungsunterlagen werfen.