Diese Geschehnisse verdeutlichen, dass eine Kommanditgesellschaft mit grundlegende Eigenschaften versehen ist – wie etwa der freien Gestaltbarkeit der rechtlichen Form. Eine solche Beteiligung erfordert von den Anlegern, dass sie mit den grundlegenden Eigenschaften und den damit einhergehenden Risiken einverstanden waren und entsprechende risikobereit sind. Ein grundlegendes Eigenart einer unternehmerischen Gesellschaft ist, dass sowohl Chancen auf Gewinne als auch das Risiko eines Verlusts, bis hin zum Totalverlust, bestehen. Diese Besonderheiten ihrer Kapitalanlage sollte den Anlegern des Fonds Chorus CleanTech Wind 10 bereits vor der Investition bewusst gewesen sein. Insbesondere dann, wenn ihnen der Solarfonds von einem Berater empfohlen wurde.
Wenn ein Berater einem Anleger eine Kapitalanlage empfiehlt, dann hat sich diese Empfehlung zunächst an den Wünsche des Anlegers zu orientieren. Denn nicht jeder Anleger wünscht eine unternehmerische Beteiligung. Wenn eine – passende – Kapitalanlage empfohlen wurden, muss in einem nächsten Schritt über Eigenschaften und auch die Risiken dieser Kapitalanlage informiert werden. Es darf im Rahmen einer Beratung also nicht nur die Vorteile und Chancen eingegangen werden – die Kapitalanlage muss umfassend vorgestellt werden. Im Fall einer geschlossenen Beteiligung wie dem Fonds Chorus CleanTech Wind 10 zählen hierzu auch jene Risiken bzw. Eigenschaften, die sich aus der unternehmerischen Kommanditgesellschaft ergeben. An erster Stelle sind hier die bereits angesprochen Verlustrisiken zu nennen.
Wurde gegen eine dieser Beratungs- bzw. Hinweispflichten verstoßen, bestehen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Denn eine ordnungsgemäße Anlageberatung muss den Anlegern ein umfassendes und realistisches Bild von der Kapitalanlage vermitteln.