Aus Sicht eines geschädigten Anlegers mag der Unterschied zwischen diesen beiden Varianten gering sein. Dennoch hat diese Änderung große Auswirkungen auf einen Prozess. Bisher musste der Anleger beweisen, was er getan hätte, wenn er beispielsweise von verdeckten Provisionszahlungen an die Anlageberater gewusst hätte. Ein schwieriges Unterfangen! Daher konnte dies nicht immer zweifelsfrei geklärt werden. Jeder Zweifel des Gerichts an der Darstellung des Anlegers ging bislang zu Lasten des Anlegers. Das liegt daran, dass die Anleger bislang die sogenannte Beweislast trugen. Und genau bei der Beweislast spielt die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine große Rolle.
Der Bundesgerichtshof hat die Beweislast hinsichtlich des aufklärungsrichtigen Verhaltens – so der Fachbegriff - zugunsten der Anleger umgekehrt. Jetzt muss die Bank darlegen und beweisen, dass sich der Anleger in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Das heißt die Bank trägt das Risiko, dass nicht geklärt werden kann, was der Anleger im Fall einer ordnungsgemäßen Anlageberatung getan hätte. An diesem Knackpunkt können Prozesse gewonnen und verloren gehen. Es ist ein großer Schritt, wenn nun die Chancen geschädigter Anleger, für die es nicht selten um ihre Altersvorsorge und ähnlich wichtiges geht, verbessert werden.
Der Bundesgerichtshof verabschiedet sich ausdrücklich von seiner bisherigen Rechtsprechung, die in so manchem Prozess eine schwierig zu umschiffende Klippe gewesen war. Anlegern wird es durch dieses neue Urteil deutlich erleichtert, ihre Schadensersatzansprüche vor Gericht erfolgreich einklagen zu können.