Der Bundesgerichtshof entschied am 29.04.2014 in zwei Urteilen (AZ XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Anleger in der Anlageberatung ungefragt darüber aufgeklärt werden müssen, dass offene Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen können. Das Gericht begründete dies mit dem Argument, dass die Schließung eine Ausnahme von Grundprinzip der jederzeitige Rückgabemöglichkeit sei.