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Recht auf Vergessenwerden: Betroffener muss selbst aktiv werden
BGH: Google muss Suchtreffer zu Personen nur bei Falschinformation löschen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23. Mai 2023 mit einem Urteil zum "Recht auf Vergessenwerden" Rechtssicherheit geschaffen. Google muss Suchergebnisse nur dann löschen, wenn die betroffenen Personen nachweisen können, dass die Informationen darin offensichtlich falsch sind. Im konkreten Fall entschied der BGH gegen den Kläger, die beanstandeten Artikel aus den Google-Trefferlisten entfernen zu lassen. Suchmaschinen-Betreiber sind demnach nicht verpflichtet, problematische Fälle selbst zu ermitteln und von sich aus auf die Betroffenen zuzugehen. Allerdings stimmte der BGH zu, dass Thumbnails ohne Kontext in den Suchergebnissen nicht angezeigt werden dürfen (Az.: VI ZR 476/18). Die Entscheidung des BGH basiert auf einem vorherigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach Suchmaschinenbetreiber nicht verpflichtet sind, proaktiv nach falschen Informationen zu suchen. Das Urteil zeigt die Komplexität des Datenschutzes. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet daher bei Fragen rund um das Thema im Online-Check eine kostenlose Erstberatung an. Mehr Infos zum Thema Datenleck und Datenschutz gibt es auf unserer Website.

Bundesgerichtshof
BGH-Urteil

Finanzdienstleister fühlte sich durch Artikel diffamiert

Im konkreten Fall ging es um ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche. Dr. Stoll & Sauer fasst das Verfahren und die Entscheidung kurz zusammen:

  • Die Kläger wollten erreichen, dass mehrere kritische Artikel über sie nicht mehr in den Suchergebnissen bei Google auftauchen. 
  • Diesen Antrag lehnte der BGH jedoch ab. 
  • Die Kläger hätten es versäumt, gegenüber Google den Nachweis zu erbringen, dass die Informationen in den Artikeln offensichtlich falsch seien. Dies bezieht sich auf zwei von den Klägern beanstandete Artikel. Das Paar aus der Finanzbranche fühlte sich im Internet diffamiert und wollte, dass mehrere kritische Artikel über ihr Anlagemodell nicht mehr in den Suchergebnissen bei Google auftauchen. 
  • Eine US-amerikanische Website hatte die beanstandeten Texte veröffentlicht. Diese Website wiederum sah sich dem Vorwurf ausgesetzt, gezielt negative Berichte zu veröffentlichen, um die Betroffenen zu erpressen. Google entfernte die Links zu den Artikeln nicht. Das Unternehmen erklärte, es könne nicht beurteilen, ob die Vorwürfe zutreffen. Die Kläger, so das Gericht, hätten diesen Nachweis selbst zu führen.
  • Bereits in der mündlichen Verhandlung im April 2023 wurde am BGH ausführlich über sogenannte "Thumbnails" diskutiert, also kleine Vorschaubilder, die neben den Links in den Suchergebnissen bei Google erscheinen. Die Kläger hatten Einwände gegen bestimmte Bilder aus einem Artikel, die sie unter anderem in einem Cabrio und bei einem Hubschrauber-Flug zeigten – angeblich ein Beweis dafür, dass die "Hintermänner und Initiatoren" ein luxuriöses Leben führen würden. 
  • In diesem Punkt gab der BGH den Klägern recht. Demnach dürfen in den Suchergebnissen keine Fotos als Vorschaubilder ohne jeglichen Kontext angezeigt werden.
  • Mit dem Fall hatte sich auch der Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt. Da es seit 2017 EU-weit einheitliche Standards für den Datenschutz gibt, hatte der BGH den EuGH um Rat zu diesem Thema gebeten. Die deutschen Richter wollten insbesondere wissen, ob Google eigenständig Nachforschungen anstellen muss, was jedoch das Risiko birgt, dass möglicherweise eher zu viele als zu wenige Berichte blockiert werden. Die grundlegende Entscheidung des EuGH musste der BGH nun auf den konkreten Fall anwenden.

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