"Versicherungsangelegenheiten besser schriftlich regeln" ist unbedingte Folge eines aktuellen BGH-Urteils, das eigentlich nur gängige Rechtsprechung stützt: Ein verstorbener Versicherungsnehmer hatte seine Versicherung nach der Scheidung seiner Ehefrau per Telefon darüber informiert, dass im Falle seines Ablebens seine zweite Ehefrau Nutznießerin der Auszahlungen werden sollte. Ein solches Telefonat reicht nicht aus, um die gesetzlichen Regelungen zu umgehen, mit denen der BGH schon vor Jahren die Stellung der "verwitweten Ehefrau" festgelegt hatte. Als "verwitweter Ehegatte" ist in Versicherungsfragen formal derjenige anzusehen, mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verheiratet war. Änderungen an dieser Regel bedürfen auf jeden Fall der Schriftform, eine telefonische Ansage reiche dazu nicht aus. Die Versicherung hatte 34.000 Euro an die Exfrau ausgezahlt, dagegen hatte die zweite Ehefrau geklagt. Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll aus Lahr rät Mandanten aus seinem Schwerpunktbereich Versicherungsrecht, immer die sichere Variante der Schriftform zu wählen, wenn folgenreiche Veränderungen in Versicherungsfragen anstehen und sich die gewünschten Veränderungen auch schriftlich bestätigen zu lassen. Im vorliegenden Fall hätte die Bestätigung der Versicherung aber auch nicht geholfen, da der BGH auch über den Anspruch der ersten Frau entschieden hat und nicht nur über den Mangel der nicht ausreichenden Willensbekundung des verstorbenen Ehemannes. Stoll: "Man muss hier auch die Urteilsbegründung abwarten, um weitere Schlüssen ziehen zu können: Wichtig ist z.B., ob im vorliegenden Fall denn die schriftliche Änderungsankündigung ausgereicht hätte, oder ob weitere juristische Schritte zur Absicherung notwendig gewesen wären!" Das Urteil stärkt auf jeden Fall die Position der Ehegatten, die zum Vertragsschlusszeitpunkt anspruchsberechtigt waren. Änderungen an dieser Regel sollten auf jeden Fall nach Rücksprache mit einem im Versicherungsrecht versierten Rechtsanwalt erfolgen.