21.07.2010

Gallinat Bank – Landgericht Dresden: Nachbelehrungen schließen Widerrufsrecht nicht aus

Die Gallinat Bank AG, die eine Vielzahl von Fondbeteiligungen mit Darlehen an die Anleger finanziert hatte, verschickte an die Anleger Prolongationsangebote für die Darlehen denen eine Widerrufsbelehrung mit einer 1-monatigen Widerrufsfrist beigefügt war. Gegenüber Anlegern de ihr Widerrufsrecht nach Ablauf dieser Frist ausübten, wendete die Bank die ordnungsgemäße Belehrung in den Prolongationsangeboten ein.

Das Landgericht Dresden hat nun mit Urteil vom Dezember 2009 entschieden, dass die Nachbelehrung in den Prolongationsangeboten die ursprünglichen Fehler nicht heilt. Der Anlegerin steht daher ein Rückzahlungsanspruch der bisher geleisteten zins- und Tilgungsleistungen zu und muss künftig keine Raten mehr an die Gallinat Bank bezahlen. Diese hatte sich im Jahre 2002 an der Sechste Grundbesitz Vermögensverwaltung GbR beteiligt. Das Urteil ist ein weiterer Erfolg für die Anleger und zeigt, dass sehr gute Aussichten bestehen, unbeschadet aus der Anlage herauszukommen.