31.08.2018 Abgasskandal

VW Skandal zwei Urteile - Landgericht Krefeld verurteilt einen Händler zur Rücknahme eines Audi A1 und A6

Das Landgericht Krefeld hat in 2 noch nicht rechtskräftigen Urteilen unter den Az. 2 O 83/16 und 2 O 72/16 einen Händler verurteilt, einen Audi A1 bzw. einen Audi A6 gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung zurück zu nehmen. Das Landgericht Krefeld findet in seinen Urteilen klare Worte für das Verhalten von VW.

Zunächst geht das Landgericht Krefeld davon aus, dass die Fahrzeuge mangelhaft sind. Sodann teilt das Landgericht Krefeld mit, dass der Beklagten (Autohaus) keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden müsse. Die Fristsetzung sei wegen Unzumutbarkeit entbehrlich.

Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Nachbesserung schon deshalb unzumutbar sei, weil sie die begründete Befürchtung hegen durfte, dass das beabsichtigte Software-Update entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde. Es liege ein berechtigter Mangelverdacht vor. Der Geschädigte muss nicht beweisen oder auch nur als sicher eintretend behaupten, dass durch das Software-Update negative Folgen entstehen. Es reicht aus, wenn sich dies aus plausiblen Überlegungen ergebe.

Nach Ansicht des Landgerichts Krefeld liegt auch eine zeitliche Unzumutbarkeit vor. Dauert die Mangelbeseitigung unabsehbar an, so stellt sich die Lage für den Käufer dar, als würde der Schuldner mit Fristsetzung erstmals den Versuch der Bewirkung seiner Leistung unternehmen. Eine solche Leistung müsse nicht abgewartet werden.

Die Unzumutbarkeit der Nachbesserung ergebe sich außerdem aufgrund des fehlenden Vertrauensverhältnisses zum Hersteller Audi. Zwar habe nicht der Händler getäuscht, sondern Audi, jedoch müsse sich der Händler dieses Verhalten zurechnen lassen. Die wesentlichen Nachbesserungsschritte, die Entwicklung der Software, deren Test und die Einholung der Genehmigungen, werden von Audi geleistet, also von demjenigen, der getäuscht und sich dadurch als unzuverlässig erwiesen hat. Wenn aber das Autohaus beim Verkauf der Fahrzeuge von dem guten Ruf von Audi profitieren will, muss es auch bei einem Fehlverhalten von Audi für dessen Fehlverhalten einstehen.

Der Mangel sei auch nicht unerheblich. Es sei insbesondere nicht auszuschließen, dass der Sachmangel einen merkantilen Minderwert verursacht.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht Krefeld die von der Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretene Rechtsauffassung vollumfänglich bestätigt. Alle von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH herausgearbeiteten Argumente wurden nahezu vollständig von dem Landgericht Krefeld übernommen. Das Landgericht Krefeld findet für den Betrug deutliche Worte. Es kann nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, dass die Nachbesserung möglicherweise negative Folgen hat. Deshalb muss das Fahrzeug zurückgenommen werden. Es ist ein großer Erfolg für die VW-Geschädigten. Immer mehr Gerichte tendieren zu einer Verurteilung.