03.09.2018Abgasskandal

VW Skandal Sensation - OLG München nicht überzeugt von der Wirksamkeit des Updates, Beweispflicht beim Händler

Ist das Softwareupdate geeignet, um den Mangel wegen der Abgaswerte zu beheben? Das Oberlandesgericht München hat sich zu dieser in zahlreichen Gerichtsprozessen wegen des Abgasskandals heiß umstrittenen Frage geäußert. Der achte Senat des Gerichts äußerte sich in gleich fünf Berufungsverfahren, dass er davon derzeit nicht überzeugt sei.

Diesen für die betroffenen Fahrzeugkäufer sehr günstigen Hinweis gab das Oberlandesgericht in Prozessen, die für Mandanten der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer geführt werden (Verfügungen von 20.06.2017 in den Verfahren 8 U 1706/17, 8 U 1707/17, 8 U 1710/17; 8 U 1711/17 und 8 U 1712/14). Besonders bemerkenswert ist, dass das Oberlandesgericht davon ausgeht, dass der Händler die Beweislast dafür trägt, dass das von Volkswagen entwickelte Update den Mangel beheben kann. Mit anderen Worten: Nicht die prozessierenden Fahrzeugkäufer müssen nachweisen, dass das Update den Mangel nicht behebt, sondern der Händler muss beweisen, dass das Softwareupdate funktioniert und keine Folgemängel nach sich zieht.

Diese Umverteilung mag auf den ersten Blick unscheinbar wirken. Gerade bei der sehr komplexen technischen Frage, ob und wie das Softwareupdate wirkt, hat die vom OLG angenommene Verteilung der sog. Beweislast aber weitreichende Konsequenzen. Wenn dem Händler dieser Beweis misslingt, dann geht dies zu seinen Lasten. Er kann sich im Prozess dann nicht damit verteidigen, dass der Rücktritt, die Neulieferung oder auch die Minderung wegen der „einfachen“ Mangelbeseitigung nicht berechtigt seien. Und in einer weiteren Situation greift diese Beweislastverteilung zugunsten der Fahrzeugkäufer ein: Wenn sich die Frage, ob das Update folgenlos den Mangel behebt, auch nicht durch nicht eindeutig klären lässt, dann geht dies ebenfalls zu Lasten des Händlers.

In den fünf Verfahren ist die Frage, ob das Update funktioniert aktuell aber trotzdem noch nicht entschieden. Das Oberlandesgericht beabsichtigt anzuordnen, dass ein Sachverständiger klären soll, ob das Softwareupdate den Stickoxidausstoß tatsächlich ausreichend reduzieren kann. Es soll auch geklärt werden, ob dies ohne negative Folgen für die Motorleistung, den Verbrauch oder den Motorverschleiß möglich ist. Und der Sachverständige soll klären, wie sich der Wiederverkaufswert von bereits upgedateten Fahrzeugen tatsächlich darstellt.

Sie können sich einen der gleichlautenden Beschlüsse unter folgendem Link ansehen:

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