In einem von der Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführten Verfahren hat das Oberlandesgericht Celle, 7 W 26/16 einem VW Geschädigten Recht gegeben. Zuvor hatte das Landgericht Hildesheim zulasten des Geschädigten entschieden.
Hintergrund des Verfahrens war der VW Abgasskandal. Der Geschädigte hatte 2014 von einem Autohaus einen PKW erworben, der von der Manipulation von VW betroffen ist. Der Geschädigte wandte sich nach dem Bekanntwerden des VW Skandals an die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit dem Ziel, den Kaufvertrag gegenüber dem Autohaus rückabzuwickeln und Schadensersatz gegenüber der Volkswagen AG geltend zu machen. Da der Geschädigte nicht in der Lage war, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln zu finanzieren, beantragte die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Geschädigten Prozesskostenhilfe. Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist gemäß § 114 ZPO zu klären, ob eine Klage gegen das Autohaus und gegen Volkswagen hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint. Dies hatte das Landgericht Hildesheim verneint und meinte, es würden keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen. Gegen diese Entscheidung legte die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Rechtsmittel beim zuständigen Oberlandesgericht Celle ein.
Das Oberlandesgericht Celle erteilte der Ansicht des Landgerichts Hildesheim nunmehr eine Absage. Das Oberlandesgericht Celle hat darauf hingewiesen, dass Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgassoftware einen Mangel im Sinne des Kaufrechts aufweisen. Der Abgasskandal werfe schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen auf, die bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt sind und die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden können. Diese Fragen müssten vielmehr einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden. Offen sei insbesondere, ob der Mangel an der Abgassoftware beispielsweise mittels eines Software-Updates folgenlos beseitigt werden kann oder ob eine technische und/oder merkantile Wertminderung des Fahrzeugs zurückbleibe. Diese Frage kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle nur durch einen Sachverständigen geklärt werden. Sollte sich herausstellen, dass nachteilige Folgen für das Fahrzeug verbleiben, ist sowohl das Rücktrittsbegehren als auch der Schadensersatz begründet.
Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Celle gezeigt, dass in jedem Fall hinreichende Erfolgsaussichten im VW Abgasskandal für die Kunden bestehen. Ob die Aussage von VW tatsächlich zutrifft, dass keine nachteiligen Folgen eintreten werden, muss durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden.
Die Entscheidung findet sich hier:
Pressemitteilung des OLG Celle