
VW Skandal - Oberlandesgerichte geben Geschädigten Recht, Chance so gut wie nie zuvor
Die im VW Abgasskandal führende Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstreitet für zahlreiche Geschädigte bundesweit vor zahlreichen Gerichten Urteile gegen verschiedene Händler und gegen die Volkswagen AG. Stiftung Warentest empfiehlt ausdrücklich die Kanzlei:
Übersicht bei Stiftung Warentest
Urteile der Gerichte
HOCHAKTUELL: DIE CHANCEN SIND SO GUT WIE NIE ZUVOR!
Oberlandesgericht Köln will Berufung eines Händlers zurückweisen: Geschädigter kann Fahrzeug zurückgeben. Hier findet sich der Beschluss.
Oberlandesgericht Hamm sieht erheblichen Mangel, Nachbesserung unzumutbar: damit kann jeder Geschädigte das Fahrzeug zurückgeben! Hier findet sich die Pressemitteilung vom 11.01.2018.
Nach den Urteilen verschiedener Gerichte stehen den Geschädigten unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, wie sie ihre Rechte geltend machen können:
- So haben beispielsweise die Landgerichte Offenburg, Detmold, Aachen, Landau, Osnabrück, Zwickau Neuruppin, Regensburg entschieden, dass ein Neuwagenkäufer eines Fahrzeugs aus dem VW-Konzern, welches vom Abgasskandal betroffen ist, die Neulieferung eines Fahrzeuges verlangen können, welches nicht von der Manipulation betroffen ist. Dabei entschieden die Gerichte, das das alte Fahrzeug zurückgegeben werden muss, jedoch keine Nutzungsentschädigung zu bezahlen ist. Dies bedeutet für die Geschädigten, dass sie das manipulierte Fahrzeug möglicherweise über viele Jahre kostenlos gefahren sind. Für die Verbraucher sind dies sicherlich die verbraucherfreundlichsten Entscheidungen.
- Zahlreiche Gerichte wie beispielsweise die Landgerichte Nürnberg-Fürth, Arnsberg, Aachen, Baden-Baden, Bielefeld, Bonn, Braunschweig, Bückeburg, Detmold, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Frankfurt Oder, Hagen, Hamburg, Hildesheim, Karlsruhe, Kleve, Koblenz, Köln, Krefeld, Landau, Lübeck, Lüneburg, Magdeburg, Mainz, Mannheim, Mönchengladbach, München I, München II, Münster, Neuruppin, Offenburg, Oldenburg, Osnabrück, Paderborn, Potsdam, Regensburg, Saarbrücken, Stade, Stralsund, Stuttgart, Würzburg, Zwickau haben entschieden, dass ein Rücktritt gegenüber dem Händler möglich ist und das Fahrzeug zurückzugeben ist. Dabei muss der Geschädigte jeweils eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung bezahlen. Üblicherweise wird diese auf der Basis einer Gesamtlaufleistung zwischen 250.000 und 350.000 km berechnet. In den meisten Fällen ist diese Rückgabe lohnenswerter, als wenn das Fahrzeug mit einem erheblichen Wertverlust verkauft wird.
- Die Landgerichte in Kempten und in Stuttgart haben entschieden, dass eine Minderung von dem Händler verlangt werden kann, weil die Fahrzeuge im Wert gemindert sind.
- Zahlreiche Gerichte wie beispielsweise die Landgerichte Arnsberg, Baden-Baden, Bayreuth, Braunschweig, Dortmund, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt am Main, Frankfurt Oder, Hagen, Hildesheim, Ingolstadt, Karlsruhe, Kleve, Köln, Krefeld, Magdeburg, Mainz, Mönchengladbach, Münster, Nürnberg, Offenburg, Osnabrück, Paderborn, Regensburg, Saarbrücken, Wuppertal haben direkt gegen die Volkswagen AG entschieden. Teilweise beruhen die Urteile auf vertraglichen Ansprüchen, oft jedoch darauf, dass VW die Geschädigten vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat bundesweit außerdem das erste Urteil erstritten vor dem Landgericht Kleve, welches auf europarechtlichen Vorschriften beruht. Deshalb sind die Verfahren gegen die Volkswagen AG besonders erfolgversprechend. Von der Volkswagen AG kann Schadensersatz verlangt werden. Dies bedeutet für die Geschädigten, dass sie an die Volkswagen AG das Fahrzeug zurückgeben können. Nach Ansicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH muss der Geschädigte keine Nutzungsentschädigung bezahlen und erhält den vollen Kaufpreis zurück. Außerdem kann der Minderwert von VW verlangt werden statt der Rückzahlung des Kaufpreises.
- Zwischenzeitlich hat das Oberlandesgericht München in einem von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführten Berufungsverfahren mitgeteilt, dass es ebenfalls Zweifel an dem Softwareupdate habe. Weiterhin hat das Gericht in den Raum gestellt, dass die Volkswagen AG haftet. Auch die ersten Obergerichte scheinen daher zu Gunsten der Geschädigten entscheiden zu wollen.
Mögliche Nachteile durch das Update?
Geschädigten des VW Abgasskandal ist dringend zu raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zahlreiche Geschädigte berichten von Problemen nach dem Softwareupdate. So soll es in zahlreichen Fällen zur Verstopfung der AGR Ventile gekommen sein. Dies birgt ein massives Sicherheitsrisiko in sich. Selbst wenn jedoch bereits das Update durchgeführt wurde, bestehen weiterhin Ansprüche, die geltend gemacht werden können.
Achtung Verjährung Ende 2018 und damit Rechtsverlust
Die Verjährung endet erst Ende 2018, so dass Geschädigte des VW Abgasskandal auch im Jahre 2018 noch Ansprüche geltend machen können.
Dies gilt in jedem Fall für Schadensersatzansprüche gegen VW, mit denen die Rückabwicklung des Kaufvertrages oder eine Minderung des Kaufpreises verlangt werden kann. Gemäß §§ 195, 199 BGB beginnt die Verjährung gegenüber VW erst dann zu laufen, wenn ein Geschädigter Kenntnis von der Abgasmanipulation erhalten hat. Dies war im Jahre 2015. Die Verjährung hat daher erst mit Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen und läuft insgesamt 3 Jahre. Dies bedeutet, dass die Ansprüche gegen VW erst Ende 2018 verjähren werden.
Im Internet finden sich auch zahlreiche Berichte, dass Ansprüche gegenüber den Händlern endgültig Ende 2017 verjähren werden. Auch dies ist nicht richtig. Grundsätzlich verjähren Ansprüche zwar 2 Jahre nach Übergabe des Fahrzeugs und die Händler haben bis Ende 2017 auf die Einrede der Verjährung verzichtet, jedoch gibt es im BGB in § 438 Abs. 3 eine Sondervorschrift zu Verjährung. Hatte der Händler Kenntnis von der Manipulation oder muss er sich das Verhalten von VW zurechnen lassen, gilt ebenfalls die kenntnisabhängige Verjährung von 3 Jahren, die erst Ende 2018 endet. Bisher ist in der Rechtsprechung höchstrichterlich nicht geklärt, ob der Händler sich das Verhalten von VW zurechnen lassen muss. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt diese Auffassung. Die Landgerichte Köln und Stuttgart haben sich bereits dazu geäußert, dass ein Händler aufgrund der Sondersituation sich das Verhalten von VW zurechnen lassen muss. Das Landgericht München I ,23 O 23033/15 hat bereits geurteilt, dass ein Händler sich das Verhalten von VW zurechnen lassen muss. Deshalb werden auch die Ansprüche gegenüber den Händlern erst Ende 2018 verjähren.
Rechtsschutz bezahlt
Nachdem die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zahlreiche Urteile gegen verschiedene Rechtsschutzversicherer erstritten hat, werden die Fälle von den Rechtsschutzversicherern (Verkehrsrechtsschutzversicherung) unproblematisch gedeckt, wenn die Versicherung bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs bestand.
Staatshaftungsklage und KBA Stilllegung
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat bundesweit außerdem erstmals eine Staatshaftungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben. Der Bundesrepublik wird vorgeworfen, die Volkswagen AG nicht hinreichend überwacht zu haben. Nach Ansicht der Kanzlei liegt ein Staatsversagen vor.
Außerdem geht die Kanzlei gegen das KBA vor, weil dieses angedroht hat, die Daten derjenigen, die das Update noch nicht haben aufspielen lassen, an die Zulassungsstelle zum Entzug der Zulassung weiterzugeben. Die Fahrzeuge sollen stillgelegt werden. Dies wird von der Kanzlei verhindert.