31.08.2018 Abgasskandal

VW Skandal Lieferung eines neuen Fahrzeuges - OLG Hamm entscheidet zugunsten eines Geschädigten

Das Oberlandesgericht Hamm, 28 W 14/16 gibt einem VW Geschädigten Recht im VW Abgasskandal und hebt damit eine Entscheidung des Landgerichts Essen auf. Das Verfahren betrifft die Neulieferung eines nicht manipulierten Fahrzeuges.

Eine Geschädigte aus Gelsenkirchen erwarb im Jahre 2011 ein Neufahrzeug vom Typ VW Polo. Als die Geschädigte im Oktober 2015 erfuhr, dass ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, verlangte sie vom Hersteller, ihr gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs ein mangelfreies neues Ersatzfahrzeug zu liefern. Dies lehnte die Herstellerin ab, weil sie das gekaufte Fahrzeug nicht für mangelhaft und das Nachlieferungsverlangen der Geschädigten für unverhältnismäßig hielt. Sie sei bereit, das gekaufte Fahrzeug nachzuarbeiten, wofür voraussichtlich Kosten von weniger als 100 € anfielen. Im Falle der Nachlieferung entstünden Kosten von etwa 19.300 €. Die Geschädigte beantragte Prozesskostenhilfe beim Landgericht Essen, welches gemäß § 114 ZPO verpflichtet ist, eine mögliche Klage dahingehend zu überprüfen, ob hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und die Klage nicht mutwillig ist. Im Hinblick auf den Einwand des Herstellers, dass eine Nachlieferung unverhältnismäßig sei, war das Landgericht Essen der Ansicht, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten für eine Klage bestehen würden.

Das Oberlandesgericht Hamm erteilte dieser Ansicht des Landgerichts Essen nunmehr eine Absage und teilt mit, dass hinreichende Erfolgsaussichten für die Nachlieferungsklage bestehen. Deshalb ist Prozesskostenhilfe zu gewähren. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm sei das Fahrzeug mangelbehaftet, zumindest sei dies schlüssig vorgetragen. Ob eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt, sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Das Oberlandesgericht Hamm weist insbesondere darauf hin, dass es als zweifelhaft erscheine, ob der Hersteller die Geschädigte unter Hinweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung auf eine Nachbesserung verweisen könne, wenn ihr diese nicht binnen angemessener Frist möglich sei. Bisher liege noch keine Freigabe des KBA für den PKW vor.

Für diejenigen Geschädigten, die einen Neuwagen erworben haben, ist die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm ein Meilenstein. Gerade die Nachlieferung ist für Geschädigte eine sehr gute Option, sich des manipulierten Fahrzeugs zu entledigen und ein neues, nicht manipuliertes Fahrzeug zu erhalten. Im Rahmen der Neulieferung sind nicht nur die Kosten der Nachbesserung und der Nachlieferung ins Verhältnis zu setzen, sondern es sind auch weitere maßgebliche Gesichtspunkte, wie die Dauer der Nachbesserung zu berücksichtigen.

In einem von der Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführten Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn, in dem es ebenfalls um die Nachlieferung eines Fahrzeugs geht, hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Händler nachweisen muss, welche Kosten für die Nachlieferung anfallen und welche Kosten für die Nachbesserung. Der Händler muss außerdem nachweisen, dass keinerlei nachteiligen Folgen an dem nachzubessernden Fahrzeug verbleiben und dass kein Minderwert verbleibt. Dies dürfte dem Händler sehr schwer fallen, so dass die Nachlieferungsklagen sehr gute Aussichten auf Erfolg haben.