Im VW Skandal hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 3. November 2017, 4 O 398/16 einen Händler dazu verurteilt, einem Geschädigten einen neuen Audi Q3 2,0 TDI aus der aktuellen Serienproduktion zu liefern im Tausch gegen den manipulierten Audi Q3, ohne dass der Geschädigte eine Nutzungsentschädigung bezahlen muss.
Der Kläger bestellte im Februar 2014 bei dem Händler einen Neuwagen Audi Q3 zum Kaufpreis von 44.092,82 €. Er ist damit bisher ca. 30.000km gefahren. Als der Kläger feststellte, dass in seinem Fahrzeug die Manipulationssoftware der Volkswagen AG verbaut ist, wandte er sich an die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die außergerichtlich die Nachlieferung eines aktuellen Modells des Audi Q3 verlangte. Im Gegenzug war der Kläger bereit, sein manipuliertes Fahrzeug zurück zu geben. Er war jedoch nicht bereit, für die Nutzung des Fahrzeugs in den letzten Jahren eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen. Als dies außergerichtlich abgelehnt wurde, erhob die Kanzlei für den Kläger vor dem Landgericht Arnsberg. Mit Urteil vom 03.11.2017 wurde der Klage nunmehr hinsichtlich der Nachlieferung stattgegeben.
Das Landgericht begründet sein Urteil damit, dass das manipulierte Fahrzeug mangelhaft ist. Ein Durchschnittskäufer darf erwarten, dass der Pkw die für seinen Typ vorgeschriebenen Abgas- bzw. Schadstoffemissionswerte nicht nur unter Laborbedingungen durch Einsatz einer softwaregesteuerten Manipulation, sondern auch im realen Fahrbetrieb einhält. Da dies bei dem Fahrzeug nicht der Fall ist, ist es mangelhaft. Aufgrund der Mangelhaftigkeit konnte der Kläger nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 439 Abs. 1 BGB) zwischen Nachbesserung durch Beseitigung des Mangels und Nachlieferung einer mangelfreien Sache wählen. Da er Nachlieferung wünschte und kein Softwareupdate, war der Klage stattzugeben. Die Neulieferung ist nicht unmöglich, weil auch das neue Modell vertragsgemäß ist. Dem Kläger sei auch nicht zuzumuten, ein Softwareupdate aufspielen zu lassen, weil völlig unklar ist, welche Folgen dieses haben wird. Unklar ist auch, ob sich der Marktwert der betroffenen Fahrzeuge möglicherweise negativ entwickelt. Außerdem war im Zeitpunkt des Nachlieferungsverlangens nicht absehbar, wann überhaupt eine Mangelbehebung möglich sein soll.
Das Gericht teilt außerdem mit, dass eine Nutzungsentschädigung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geschuldet ist. Zwar ist der Kläger 30.459 km mit dem manipulierten PKW gefahren, jedoch es sieht das Gesetz bei einem Verbrauchsgüterkauf gerade nicht die Zahlung einer Nutzungsentschädigung vor.
Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll teilt zu dem Urteil mit: „Es ist ein weiteres sehr verbraucherfreundliches Urteil im Abgasskandal. Gerade diejenigen Verbraucher, die einen Neuwagen erworben haben, können Neulieferung eines aktuellen Serienmodells verlangen. Dies ist deshalb besonders günstig, weil ein Verbraucher keine Nutzungsentschädigung schuldet. Aufgrund der Tatsache, dass diese Ansprüche voraussichtlich Ende 2017 verjähren, ist jedoch Eile geboten. Geschädigte sollten dringend handeln."
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