25.02.2019Abgasskandal

VW Skandal - Bundesgerichtshof stellt sich auf Seite der Geschädigten, Auswirkungen auf Musterfeststellungsklage

In einem Verfahren im Abgasskandal vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 225/17 hat sich der Bundesgerichtshof zugunsten der Geschädigten des VW Abgasskandals positioniert. In dem dortigen Verfahren hatte ein Kläger, dessen VW Tiguan von den Manipulationen betroffen war, geklagt.

Er wollte mit seiner Klage die Neulieferung eines VW Tiguan aus der neuesten Modellgeneration erreichen. Dieser Klage erteilten das Landgericht und auch das Oberlandesgericht jeweils eine Absage mit dem Hinweis, dass die Nachlieferung unmöglich sei. Das neue Modell entspreche nicht mehr dem ursprünglichen Modell, weshalb eine Nachlieferung unmöglich sei. Nachdem der Kläger in der 1. Instanz und auch in der Berufungsinstanz verlor, ging er mit dem Verfahren bis zum Bundesgerichtshof. Dieser ließ zunächst die Revision zu und wollte Ende Februar über den Fall mündlich verhandeln. Dazu kam es jedoch nicht, da VW offensichtlich einen sehr lukrativen Vergleich angeboten und der Kläger daraufhin seine Revision zurückgenommen hat. Der Bundesgerichtshof ließ sich jedoch nicht nehmen, deutliche Hinweise in dem Verfahren zu erteilen und diese sogar zu veröffentlichen. In diesen Hinweisen stellt sich der Bundesgerichtshof auf die Seite der Geschädigten.

VW bestreitet in den Verfahren bis heute, dass die Fahrzeuge mangelhaft sind. Dieser Rechtsansicht erteilte der Bundesgerichtshof nunmehr eine deutliche Absage. Der Bundesgerichtshof führt ausführlich aus, dass Fahrzeuge, die mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehen sind, mangelhaft sind. Es liegt ein Sachmangel im Sinne des Kaufrechts vor. Weiterhin teilt der Bundesgerichtshof mit, dass es für die Nachlieferung keine Rolle spielt, ob es ein neues Modell bzw. ein Facelift gibt oder nicht. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts führt dies nicht zur Unmöglichkeit. Maßgeblich sei vielmehr die Frage, ob die Kosten für die Nachlieferung nicht unverhältnismäßig hoch sind im Vergleich zur Nachbesserung.

Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die bundesweit mehr als 10.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal führt und deren Rechtsanwälte in einer gesonderten Gesellschaft an der Musterfeststellungsklage gegen VW beteiligt sind, teilt mit: „Es handelt sich um einen herausragenden Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs, der deutlich macht, dass Ansprüche gegen VW bzw. Händler bestehen. Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass den Geschädigten des Abgasskandals Ansprüche zustehen. Bis heute möchte VW den Kunden vermitteln, dass es keinen Mangel gibt und dass ihnen keine Ansprüche zustehen. Dem hat der Bundesgerichtshof nunmehr eine klare Absage erteilt. Auch auf die Musterfeststellungsklage hat diese Rechtsprechung Auswirkungen, auch wenn VW das Gegenteil behauptet. VW hat nämlich die Händler dazu veranlasst, mangelhafte Ware zu verkaufen und hat dies bewusst in Kauf genommen. Es trifft daher nicht zu, wenn VW behauptet, die Rechtsansicht des BGH habe keine Auswirkungen auf die Musterfeststellungsklage. Wenn jemand bewusst Fahrzeuge mit Sachmängeln verkauft und die Händler dazu veranlasst, solche Fahrzeuge an die Kunden zu verkaufen, stellt dies nicht nur einen Betrug, sondern auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Dem Beschluss des BGH ist zu entnehmen, dass alle Fahrzeuge mit dem Motortyp EA189, in denen eine illegale Abschalteinrichtung verbaut ist, mangelhaft sind. Daher schuldet auch die Volkswagen AG Schadensersatz.“