In dem bundesweit ersten Verfahren dieser Art macht der Kläger, vertreten durch die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, wegen des Abgasskandals Schadensersatz gegen die BRD geltend.
Im Jahre 2012 hat der Kläger einen mit sog. Schummelsoftware ausgestatteten VW Golf GTD erworben. Er verlangt von der BRD den Ersatz von Schäden, die ihm daraus entstehen, dass die BRD es unterlassen hat, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionsmaßnahmen im Sinne von Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG vorzusehen und die ihm zudem daraus resultieren, dass die BRD das von der Volkswagen AG durch entsprechenden Antrag eingeleitete Genehmigungsverfahren für den vom Kläger erworbenen Fahrzeugtyp unzureichend überwacht hat.
Der Kläger beruft sich darauf, dass die BRD die Richtlinie, die den EU-Staaten den Rahmen für Typengenehmigungsverfahren für Kraftfahrzeuge vorgibt, nicht umgesetzt hat, weil sie insbesondere vor Bekanntwerden des Abgasskandals keine ausreichenden Regelungen geschaffen hat, um die Automobilhersteller zu rechtskonformem Verhalten zu zwingen. Hätte der Bund diese nationalen Regelungen entsprechend der Umsetzungsverpflichtung aus der aus dem Jahr 2007 datierenden Richtlinie geschaffen – beispielsweise durch Erhöhung des Bußgeldrahmens oder entsprechende Strafvorschriften wie etwa in den USA – so wäre insbesondere die Volkswagen AG davon abgehalten worden, die Manipulation von Millionen von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen auch nur ins Kalkül zu ziehen. In diesem Falle hätte das KBA auch nur genehmigungsfähige Fahrzeugtypen zugelassen und hätten der Kläger und Millionen anderer Käufer keine manipulierten Fahrzeuge erworben. Sie hätten somit keinen Schaden erlitten.
Weiterhin macht der Kläger geltend, dass den Behörden des Bundes seit den 1990er Jahren die Thematik von in Fahrzeugen verbauten Prüfstanderkennungen und spätestens seit dem Jahre 2007 die Problematik von Abschalteinrichtungen bewusst war. Den Behörden lagen zudem bereits lange vor dem Abgasskandal klare Hinweise darauf vor, dass Emissionen von Dieselfahrzeugen auf dem Rollenprüfstand und im Realbetrieb erheblich divergierten. Dennoch wurden von den Behörden weder weitere Nachforschungen hierzu angestellt noch die Automobilindustrie genauer überwacht. So war es möglich, dass die Automobilindustrie, allen voran die Volkswagen AG, in Millionen von Fahrzeugen installieren konnte. Wären von der BRD frühzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen und die Hersteller genauer kontrolliert worden, so wäre es nie zu „Dieselgate“ gekommen.
Das Landgericht Freiburg Az.: 2 O 24/18 wird sich dabei insbesondere mit dem jahrelangen passiven Verhalten der Behörden zu beschäftigen haben und als erstes deutsches Gericht über die Haftung des Staates aufgrund des Skandals entscheiden.