03.09.2018Abgasskandal

Landgericht Mönchengladbach billigt Rücktritt vom Kauf eines Golf VI Variant gegenüber Vertragshändler und VW

Die erste Instanz endete für eine vom Abgasskandal betroffene Golf-Käuferin mit einem Erfolg. Das Landgericht Mönchengladbach billigte den Rücktritt vom Kaufvertrag (Urteil vom 01.06.2017, Aktenzeichen: 10 O 84/16, nicht rechtskräftig) und verpflichtete beide Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Herausgabe des Fahrzeugs und Mitteilung des Kilometerstand des Fahrzeugs für die Nutzungsentschädigungen. Dies begründete das Gericht damit, dass der Autohändler ein mangelhaftes Auto geliefert habe, während VW wegen eines (mittelbaren) Betrugs an der Klägerin hafte.

Das Gericht verurteilte den Vertragshändler und den Autobauer Volkswagen gesamtschuldnerisch, d. h. es betrachtet jeden der beiden Beklagten als verpflichtet, allerdings kann die Klägerin insgesamt nur einmal den gezahlten Kaufpreis zurückfordern. Die von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vertretene Klägerin hatte im Sommer 2014 einen gebrauchten Golf Variant 1.6 TDI bei einem VW-Zentrum gekauft. Im Dezember 2015 trat die Klägerin wegen des Abgasskandals vom Kaufvertrag zurück – eine Frist zur Nachbesserung wurde dem Autohaus nicht eingeräumt. Diesen Vertragsrücktritt billigte das Gericht.

Es stellte zuerst fest, dass der Golf beim Kauf einen Mangel aufgewiesen habe. Wegen der Software Manipulationen habe keine bestandskräftige Typengenehmigung vorgelegen, denn VW habe die Typengenehmigung durch eine gesetzeswidrige Manipulation erschlichen. Das Gericht erteilte auch dem vom VW in Gerichtsprozessen immer wieder vorgebrachten Argument, dass es sich bei der Software nicht um eine unzulässige Abschaltvorrichtung handele, eine Absage. Es führte aus:

„Dementsprechend muss die Beklagte zu 2) [Anm.: die Volkswagen AG] selbst die von ihr entwickelte Software für unzulässig gehalten haben, denn sonst hätte sie sie bei der Erteilung der Typengenehmigung ohne weiteres offenbaren können. Selbst in der von der Klägerin vorgelegten Information über die Rückrufaktion gegenüber ihren Kunden spricht sie deshalb davon, dass bei Nichtteilnahme an der Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung durchgeführt werden könne.  Folglich hat das Kraftfahrtbundesamt unstreitig die Nachbesserung für verpflichtend erklärt. All dies erhellt, dass ohne die Nachbesserung das Fahrzeug nicht zulassungsfähig war, weil es den einschlägigen Abgasnormen nicht entsprach. Dies wiederum stellt eine Mangel dar (ebenso offenbar OLG München, 3 U 4316/16, Rn. 14).“

Rücktritt ohne dem Autohändler eine Frist zur Nachbesserung gesetzt zu haben, war zulässig

Eine weitere Streitfrage des Prozesses war, ob die Klägerin dem Händler eine Möglichkeit zur Nachbesserung hätte einräumen müssen – wie die Beklagten meinen - oder ob dies entbehrlich sei – wie die Kanzlei dies annimmt. Die Richter entschieden, dass es der Klägerin nicht zumutbar gewesen sei, eine Nachbesserung abzuwarten. Als die Klägerin Ende 2015 vom Vertrag zurücktrat, habe sie nicht einer auch nur einigermaßen zeitnahen Nachbesserung rechnen können. Denn damals habe es kein vom Kraftfahrtbundesamt freigegebenes Softwareupdate gegeben – tatsächlich sei das Softwareupdate für diesen Fahrzeugtyp auch erst im November 2016 verfügbar geworden. „Ein solches Zuwarten auf einen völlig ungewissen Zeitpunkt einer Nachbesserung ist einem Käufer nicht zumutbar“, urteilte das Gericht. Es wies auch darauf hin, dass bei einem Auto die Mängelbeseitigung üblicherweise nur einige Wochen in Anspruch nehme. VW könne sich auch nicht damit entlasten, dass Millionen von Fahrzeugen betroffen seien – dies sei das Risiko des Herstellers, der eine Vielzahl von Kunden falsch beliefert. Ein Argument für eine längere Nachbesserungsfrist sei das Ausmaß der Abgasaffäre jedenfalls nicht.

LG Mönchengladbach: Softwareupdate unzumutbar, weil dies auf eine Nachbesserung durch die arglistig täuschende VW AG hinausliefe

Nach Auffassung des Gerichts gab es auch noch einen weiteren Grund, weswegen die Golf-Käuferin sich nicht auf das Softwareupdate verweisen lassen musste. Die Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs haben die Behörden und die Kunden arglistig über die Umweltfreundlichkeit der Motoren des Typs EA 189, deren Abgaswerte und deren Zulassungsfähigkeit getäuscht. Da das Softwareupdate von der täuschenden VW AG entwickelt worden sei und das Autohaus nur das „fertige“ Update auf das Fahrzeug aufspielt, liefe dies auf eine Nachbesserung durch den arglistig Täuschenden hinaus. Dies sei nach der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzumutbar.

Diese Wertung ändere sich auch nicht dadurch, dass das Kraftfahrtbundesamt das Softwareupdate genehmigt habe. Zum einen sei die Genehmigung erst lange nach dem Rücktritt erteilt worden. Zum anderen:

Abgesehen davon hat die Beklagte zu 2) das Kraftfahrtbundesamt bereits einmal durch die streitgegenständliche Manipulation getäuscht, so dass dessen Aufsicht nun nicht ausschließt, dass sich eine solche Täuschung wiederholen könne. Insoweit kann dahinstehen, ob das Kraftfahrtbundesamt bei der Erstgenehmigung mit einer „Schummelsoftware“ nicht rechnen musste, und es deshalb nicht generell für die Überwachung ungeeignet sei (so wohl LG Krefeld – 2 O 72/16). Auch wenn man dem Kraftfahrtbundesamt die grundsätzliche Eignung zur Überwachung zugesteht, ist nämlich keineswegs ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 2) im Rahmen der Überarbeitung wiederum versteckte Maßnahmen ergreift, mit denen die Behörde nicht rechnet, und die folglich auch nicht entdeckt werden. Der Nachbesserungspflichtige, der nicht einmal vor der Täuschung von Behörden zurückschreckt, kann sich jedenfalls nicht darauf berufen, er werde durch die bereits einmal getäuschte Behörde überwacht.

Ersatzanspruch gegenüber VW wegen (mittelbaren) Betrugs gegenüber der Klägerin

Das Landgericht Mönchengladbach sprach der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises auch gegenüber der Volkswagen AG zu. Der Autobauer habe den Tatbestand des Betrugs – unter Benutzung ihres Vertragshändlers – verwirklicht. VW habe die Klägerin über die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs getäuscht. Ein Käufer dürfe aber davon ausgehen, dass er ein Fahrzeug kauft, das diese über eine Betriebserlaubnis verfügt und dauerhaft für den Straßenverkehr zugelassen sei und dort betrieben werden könne. VW träfe insofern eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden, befand das Landgericht. Die Herstellerin könne sich auch nicht damit verteidigen, dass ihr Vorstand keine Kenntnis von dem Einsatz der Software gehabt habe. Angesichts der enormen wirtschaftlichen Reichweite sei kaum anzunehmen, dass einige am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelte Entwickler selbstständig den Einsatz der manipulierenden Software beschlossen hätten, befindet das Gericht. „Dass diese Entscheidung nicht vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls „abgesegnet“ worden ist, ist angesichts des Umfangs der Implementierung kaum vorstellbar.“ Im Übrigen sei VW auch wegen gesetzlicher Compliance-Verpflichtungen gehalten, dass so wesentliche Entscheidungen nicht durch einzelne Mitarbeiter getroffen werden können und auch überprüft und kontrolliert werden können. Wenn VW aus taktischen Gründen schweige, dann dies dem Autobauer nicht zum Vorteil gereichen.

Mit den Worten des Landgerichts Mönchengladbach:

Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin unter Berufung auf einen Pressebericht […] will die Beklagte zu 2) die diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse, anders als angekündigt, nun nicht veröffentlichen, weil sie u.a. Fahrzeugkäufern keinen Vorteil verschaffen will. Zur Offenbarung ist sie aber jedenfalls im Prozess angesichts ihrer Wahrheitspflicht verpflichtet. Hinzu kommt, dass jedenfalls in den USA dafür verantwortliche Personen ihr ausweislich der von der Klägerin vorgelegten und unbestrittenen Einigung mit den US-Behörden mittlerweile bekannt sind. Dann kann sie auch darlegen, wer die Entscheidung getroffen hat und wie es möglich gewesen sein soll, dass diese dennoch dem Vorstand unbekannt geblieben ist. Tut sie das nicht, so ist die Kenntnis des Vorstands als zugestanden zu werten.“

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