02.03.2020Abgasskandal

Diesel-Abgasskandal: Jura-Professor gegen Nutzungsentschädigung für VW / Kanzlei Dr. Stoll & Sauer sieht Trendwende

Im Diesel-Abgasskandal mehren sich die Stimmen, die sich gegen eine Nutzungsentschädigung für VW aussprechen. Derzeit wird die Volkswagen AG vor deutschen Gerichten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Verbrauchern nach Paragraph 826 BGB verurteilt. Gemindert wird der zu zahlenden Schadensersatz oder die Kaufpreisrückerstattung in der Regel durch den sogenannten Nutzungsersatz, den sich die Verbraucher für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen müssen. Die Oberlandesgerichte Hamburg und Brandenburg äußerten jedoch um die Jahreswende 2019/2020 erhebliche Zweifel an dieser bisherigen Praxis, VW eine solche Entschädigung zuzugestehen. Neben dem Regensburger Jura-Professor Dr. Michael Heese hält jetzt auch sein Kollege von der Universität Bielefeld, Professor Dr. Ansgar Staudinger, die Nutzungsentschädigung für VW in einem Beitrag der Neuen Juristischen Wochenschrift (2020, 641) für unnötig. Zudem plädiert er dafür, dass VW dem Verbraucher eine Verzinsung des Kaufpreises bezahlen muss.

Positive Vorzeichen für die Verbraucher vor EuGH- und BGH-Termin

Bedeutsam ist dieser Trend beim Thema Nutzungsentschädigung vor allem vor dem Hintergrund anstehender höchstrichterlicher Entscheidungen im Diesel-Abgasskandal von VW. Der Europäische Gerichtshof EuGH will am 19. März 2020 und der Bundesgerichtshof BGH am 5. Mai 2020 wichtige Fragen im Diesel-Skandal beantworten. Eine davon ist der Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Lahr wertet die Äußerungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Brandenburg sowie die juristischen Schriften als eine Neuorientierung. Die Wahrscheinlichkeit, dass der BGH zu einer ähnlichen juristischen Bewertung kommt, steigt mit den Äußerungen der Oberlandesgerichte und den Aufsätzen von namhaften Juristen in Fachzeitschriften. Letztlich wäre es ja absurd, wenn VW durch die Entschädigung und seine gerichtliche Hinhaltetaktik noch wirtschaftlich profitiert. Für die Verbraucher-Kanzlei ist klar, dass die Diesel-Fahrzeuge durch die Manipulation am Motor in ihrem Wert gemindert sind. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal von VW herausfinden. Die Fälle werden kostenlos und individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen die VW AG einigt. Die Verbraucher-Kanzlei gehört zu den führenden im Abgasskandal. Die Inhaber vertreten darüber hinaus rund 450.000 Verbraucher in der Musterfeststellungsklage gegen VW.

 

Professor Staudinger: Keine Nutzungsentschädigung für VW

Der Jura-Professor Ansgar Staudinger kommt in seiner Analyse (NJW 2020, 641) zu dem Fazit, dass „der vollständige Ausschluss einer Vorteilsanrechnung (…) gerechtfertigt ist. Das gilt vor allem dann, wenn die Nutzungsentschädigung demjenigen zugutekommt, der vorsätzlich und sittenwidrig nach Paragraph 826 BGB den Käufer zum Vertragsabschluss veranlasst und ihm eine Weiternutzung das Fahrzeugs geradezu aufgedrängt hat. Also: Keine Nutzungsentschädigung für die Volkswagen AG.

Staudinger sieht unter anderem keine Übereinstimmung zwischen Vor- und Nachteil bei der Nutzungsentschädigung. „Die Einbuße des Käufers ist ausdrücklich nicht darin zu sehen, ein mängelbehaftetes Fahrzeug erhalten zu haben, sondern vielmehr im täuschungsbedingten Eingriff in die Vertragsfreiheit durch den Abschluss eines für ihn nachteiligen Rechtsgeschäfts. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig überzeugend, dem hierauf gestützten Anspruch aus § 826 BGB entgegenzuhalten, der Käufer habe ein vollwertiges Fahrzeug zur möglichen Nutzung erhalten. Der Schaden liegt im Abschluss des Kaufvertrags und kann durch die Überlassung eines Fahrzeugs nicht „aufgewogen“ werden. Ebenso wenig kann dieser Gedanke Eingang in die Bewertung eines möglichen Vorteilsausgleichs finden. Angesichts der fehlenden Kongruenz zwischen Vor- und Nachteil verbietet sich eine uneingeschränkte Anrechnung der Nutzungen.“

Der Jura-Professor erörtert darüber hinaus beim Thema Nutzungsentschädigung auch die Unzumutbarkeit für den Geschädigten. Denn der vorsätzlich und sittenwidrig handelnde Schädiger wird durch die Zahlung unangemessen entlastet. Ein wirtschaftlicher Nutzen soll ihm durch den Vorteilsausgleich verwehrt bleiben. Zudem hat VW den Kläger die Weiternutzung der Fahrzeuge förmlich aufgedrängt. Dem Schädiger soll es daher wirtschaftlich nicht zugutekommen, dass er dem Geschädigten Nutzungen „abnötigt“. Eine aufgedrängte Nutzung könnte darin zu sehen sein, dass der Hersteller infolge seiner Passivität den Gebrauch des Fahrzeugs durch den Käufer „provoziert“, der auf die Mobilität angewiesen ist. „Der Kunde kann sich diese aber typischerweise erst wieder anderweitig verschaffen, wenn er den Kaufpreis erstattet bekommt“, so Staudinger weiter.

 

Dr. Stoll & Sauer führt Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führen in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.