Der Restbetrag steht noch aus. Gegenüber der Rising Star AG wurde die Beteiligung aufgrund einer falschen Widerrufsbelehrung widerrufen und die Rückzahlung der € 17.000 geltend gemacht. Die Rising Star AG zeigt sich nun vergleichsbereit. Möglicherweise verzichtet die Rising Star AG auf den Restbetrag in Höhe von € 17.000.-, wenn die Beteiligung mit dem eingezahlten Betrag fortgeführt wird. Da nach Angaben der Rising Star AG Einlagen von vielen Anlegern ausstehen, soll in jedem Einzelfall die Situation des Anlegers und das Vorgehen geprüft werden. Kommt eine Einigung zustande, muss der Anleger zumindest nicht noch weitere Beträge in eine für ihn nicht geeignete Anlage einzahlen. Es wird jedoch zu überprüfen sein, ob nicht die Rückzahlung der € 17.000.- verlangt wird. Dies ist jedoch für jeden Anleger im Einzelfall zu prüfen. Anleger sollten sich durch einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen. Es bestehen gute Aussichten die Anlagen der Rising Star AG ohne Schaden abstoßen zu können, teilt Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll von der Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit. Dabei ist gegenüber den Anlagevermittlern auf die Verjährung der Ansprüche zu achten. Das Widerrufsrecht kann hingegen nicht verjähren.
(Stand 21.07.2010)