13.06.2016Sonstiges

MONTRANUS Medienfonds Schadensersatz Gerichte verurteilen Helaba Dublin

AKTUELL 05.03.2012 Oberlandesgericht Frankfurt verurteilt Heleba Dublin

Ein weiteres Oberlandesgericht entschied zu Gunsten der Anleger der Medienfonds Montranus I-III. In einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wurde festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung des Finanzierungsvertrags des Medienfonds Montranus III fehlerhaft ist. Das OLG Frankfurt am Main ist damit das dritte Oberlandesgericht, das die von der Helaba Dublin verwendete Widerrufsbelehrung als fehlerhaft einstufte.

AKTUELL 12.02.12: Oberlandesgerichte verurteilen Heleba Dublin bei Montranus Filmfonds

Die Oberlandesgerichte München und Stuttgart (nicht rechtskräftig) haben nun Urteile gegen die Heleba Dublin zur Rückabwicklung von Montranus Medienfonds erlassen. Es wurde damit bestätigt, dass die Widerrufsbelehrungen der Heleba Dublin, die diese in den Darlehensverträgen verwendet hat, falsch sind. Anleger können damit noch heute die Beteiligung widerrufen und so leicht ihr Geld zurückerhalten. Es muss kein fehlerhaftes Beratungsgespräch nachgewiesen werden, was die Prozesse sehr vereinfacht. Anleger der Montranus Medienfonds sollten nun handeln und eine Klage in Erwägung ziehen. Die Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wird nun für Anleger Klagen einreichen.

Anleger der MONTRANUS I und MONTRANUS II Medienfonds der Hannover Leasing können nun aufatmen: die Landgerichte Stuttgart und Potsdam (Urteile noch nicht rechtskräftig) verurteilten die Helaba Dublin zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen, sodass diese nunmehr die Fondsanteile gegen Zahlung der jeweiligen Einlage zurücknehmen muss, abzüglich der Ausschüttungen. Zusätzlich muss die Helaba Dublin Bank das eingezahlte Kapital mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinsen, weiterhin wurde festgestellt, dass die Helaba Dublin keine weiteren Ansprüche aus dem Darlehen hat, welches zur Fremdfinanzierung der Beteiligung der MONTRANUS II aufgenommen wurde.

An den MONTRANUS I – III haben sich über 9 000 Anleger beteiligt, wobei ein Fondsvolumen von über 700 Mio. Euro eingesammelt wurde. Hierbei wurden die drei MONTRANUS Medienfonds von der Helaba Dublin fremdfinanziert und vor allem von den Sparkassen zwischen den Jahren 2003 und 2005 verkauft. Wegen der sogenannten „Defeasance Struktur“ rückten Medienfonds in letzter Zeit vermehrt in die Kritik, da die Finanzverwaltung 2009 mitteilte, dass Medienfonds, die diese Struktur aufweisen, nur geringere Verluste im jeweiligen Beitrittsjahr geltend machen können. Dies bedeutet für Anleger der MONTRANUS Medienfonds – welche ebenfalls diese Struktur aufweisen - nun, dass sie erhebliche Steuernachzahlungen und Säumniszinsen zu bezahlen haben. Die steuerliche Absetzbarkeit, mit welchem Versprechen die Anleger der MONTRANUS Medienfonds geködert wurden, drehte sich nun in sein Gegenteil um.

Weiterhin bleiben die MONTRANUS Medienfonds auch weit hinter den prospektierten Erwartungen zurück. Bei allen drei MONTRANUS Medienfonds liegen die variablen Lizenzeinnahmen um mehr als 45 Mio. USD hinter den prognostizierten Zahlen zurück, bei dem MONTRANUS II beträgt diese Abweichung sogar 76 Mio. USD. Aus diesen Gründen sollten Anleger der MONTRANUS Medienfonds nicht länger warten, sondern ebenfalls Klage auf Rückabwicklung erheben, sodass sie ihre Verluste aus der Beteiligung an den MONTRANUS Fonds mindern können.

In dem Urteil des LG Stuttgart (Az. 8 O 381/10 - nicht rechtskräftig), sowie dem Urteil des LG Potsdam (Az. 8 O 283/10 - nicht rechtskräftig) kamen die Gerichte zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsbelehrung der Helaba Dublin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, weswegen die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Aus diesem Grunde können Anleger auch heute noch ihre Willenserklärung widerrufen, auch wenn der Erwerb der Anteile der MONTRANUS I und II Medienfonds schon weit zurückliegt. Anleger sollten diese Widerrufserklärung jedoch trotzdem nicht allzu vorschnell ausüben, sondern ihre Ansprüche zuvor von einem im Kapitalanlagerecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen lassen.