Unzufriedene Anleger des CFB-Fonds Nr. 161 Schiffsflotten-Fonds 3, die sich von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen möchten, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. So kann geprüft werden, ob Anleger sich verlustfrei von ihren Anteilen am CFB-Fonds Nr. 161 Schiffsflotten-Fonds 3 lösen können. Eine Möglichkeit, dies zu erreichen, ist die Überprüfung der Anlageberatung auf Fehler.
Zu den häufig vorkommenden Fehlern der Anlageberatung zählt die mangelnde Aufklärung der Anleger darüber, dass es sich bei einem Schiffsfonds wie dem CFB-Fonds Nr. 161 Schiffsflotten-Fonds 3 um ein Unternehmen mit den entsprechenden Risiken handelt. Das Risiko des Totalverlusts widerspricht beispielsweise dem Konzept einer sicheren Geldanlage oder einer Altersvorsorge. Anleger mussten auch auf die sehr lange Laufzeit der Kapitalanlage - bis ins Jahr 2031! - hingewiesen werden. Wegen dieser langen Laufzeit und dem unregulierten Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsanteile können Anleger des CFB-Fonds Nr. 161 Schiffsflotten-Fonds 3 sich nicht jederzeit von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen.Weiterhin wurde oft versäumt, Anleger auf Provisionen, die bei der erfolgreichen Vermittlung von Beteiligungen an Schiffsfonds häufig von den Beratern kassiert wurden, hinzuweisen.
Anleger des Schiffsfonds CFB-Fonds Nr. 161 Schiffsflotten-Fonds 3, bei deren Anlageberatung diese oder ähnliche Fehler ereigneten, sollten von einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Im Fall einer Falschberatung bestehen gute Chancen für die Anleger, dass sie sich von ihrer Kapitalanlage trennen können und Schadensersatz fordern können. Im Idealfall wird der Schadensersatzbetrag sogar verzinst. Anleger des CFB-Fonds Nr. 161 Schiffsflotten-Fonds 3 sollten sich daher an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um ihre Möglichkeiten eines verlustfreien Ausstiegs ausloten zu lassen.