Im Jahr 2005 schloss der Verband mit der beklagten Bank einen Zinsswap-Vertrag, der einen Spread Ladder Swap (Zinsswap, Zins Swap) zum Gegenstand hatte, mit einer Laufzeit bis 2010 ab. Bei einem Spread Ladder Swap (Zinsswap, Zins Swap) geht es nicht um die Absicherung gegen Zinsrisiken, sondern es sind eigenständige Spekulationsgeschäfte mit hohen Verlustrisiken. Es wird auf die Steilheit der Zinskurve gewettet. Es werden also nicht wie sonst üblich Marktzinskonditionen getauscht, auch wenn die Banken einen festen Zins über die gesamte Laufzeit bezahlen, sondern der Anleger zahlt im Gegenzug nicht einen variablen Zinssatz sondern einen nach der Bank festgelegten, durch eine von ihr strukturierten Formel berechneten Zins, bei dem die Differenz zwischen einem langfristigen und einem kurzfristigen Zinssatz maßgeblich ist. Allerdings trat die von der Bank prognostizierte Zinsentwicklung einer steiler werdenden Zinskurve des Spread Ladder Swap (Zinsswap, Zins Swap) nicht ein, weswegen dem Verband ein immenser Schaden entstanden ist. Diesen versuchte sie nun – wie gesehen auch erfolgreich – einzuklagen.
In der Vorinstanz allerdings scheiterte der Zweckverband: Das LG hatte die Klage abgewiesen, da der Beklagten keine Falschberatung bezüglich des Spread Ladder Swap (Zinsswap, Zins Swap) vorzuwerfen gewesen sei, da diese anlagegerecht erfolgt sei. Weiterhin heißt es in dem Urteil, dass die beklagte Bank auch nicht auf das Marktwertrisiko des Spread Ladder Swap (Zinsswap, Zins Swap) habe hinweisen müssen.
Dieses Urteil wurde von dem OLG Stuttgart nun aufgehoben und dem Kläger der Schadensersatzanspruch zuerkannt. Als Begründung wird zunächst angebracht, dass die Beratung der Bank in Bezug auf den Spread Ladder Swap (Zinsswap, Zins Swap) keinesfalls anlagegerecht erfolgt sei. Bei dem Spread Ladder Swap handele es sich um einen komplexen Vertrag mit vielen Risiken, wobei die Beklagte ihre Beratungspflicht verletzt hat, indem sie dem Kläger eingebildet habe, er könne die Risiken und Chancen des Spread Ladder Swap (Zinsswap, Zins Swap)-Vertrages auf der Grundlage seiner persönlichen Zinsmeinung beurteilen. Dies sei, laut OLG, nur mit Hilfe anerkannter Bewertungsmodelle möglich.
Weiterhin habe die Bank nicht über die Höhe und Bedeutung des anfänglichen Marktwerts des Spread Ladder Swap (Zinsswap, Zins Swap) aufgeklärt, welcher zum Vertragsschlusszeitpunkt bereits negativ war. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe eine Pflicht der Bank zur Aufklärung über den anfänglichen Marktwert des Spread Ladder Swap, da es sich um eine zentrale Kennzahl zur Bewertung des angebotenen Spread Ladder Swap (Zinsswap, Zins Swap) Vertrag handele. Der Marktwert enthalte als Entscheidungsgrundlage wesentliche Informationen über den voraussichtlichen Erfolg der Anlage – ein negativer Marktwert hätte dem Kläger indiziert, dass aller Wahrscheinlichkeit nach der Spread Ladder Swap (Zinsswap, Zins Swap) Vertrag keine Erträge zur Verringerung der Zinsbelastung generieren würde. Weiterhin habe der Marktwert des Swaps auch zum Zwecke des Risikomanagements mitgeteilt werden müssen.
Schließlich führt das OLG Stuttgart als letzten wichtigen Argumentationsstrang an, dass es die beklagte Bank pflichtwidrig unterlassen habe den Zweckverband auf den Charakter des Spread Ladder Swap als Glücksspiel hinzuweisen, der von ihr so konstruiert wurde, dass das Glücksspiel meist zulasten der Anleger geht und die Chancen somit unfair verteilt sind. Zudem sei das Anlageprodukt des Spread Ladder Swap (Zinsswap, Zins Swap) hoch spekulativ, sodass auch aus diesem Grunde von keiner anlagegerechten Beratung gesprochen werden könne, da der kommunale Zweckverband einem kommunalrechtlichen Spekulationsverbot, von welchem die Bank auch in ihrer Beratung ausgegangen ist, unterliege und somit ein sicherheitsorientiertes Profil habe. Eine pflichtwidrige Beratung liegt vor, da dem Verband der Spread Ladder Swap aufgrund des hochspekulativen Charakters nicht hätte empfohlen werden dürfen.
Da die Revision zugelassen wurde ist abzuwarten, ob der Zweckverband auch vor dem BGH gewinnen wird. Allerdings stehen die Chancen für die kommunale Interessengemeinschaft nach Ansicht von Dr. Ralf Stoll von der Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nicht schlecht, da die Bank die Verlustrisiken schon in die „Wette“ des Spread Ladder Swap (Zinsswap, Zins Swap) einstrukturiert hatte und ihre Kunden nicht aufgeklärt habe, dass eine sehr große Wahrscheinlichkeit bestehe, dass am Ende des Geschäfts über den Spread Ladder Swap (Zinsswap, Zins Swap) nicht der Kunde als Gewinner hervorgeht, sondern die Bank. Zudem verhandelte der BGH erst kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall zu den Spread Ladder Swap (Zinsswap, Zins Swap), wobei er verlauten ließ, dass er wohl der Auffassung folgen werde, dass eine Aufklärungspflicht der Bank für einen bereits zu Vertragsschluss negativen Marktwert des Spread Ladder Swap (Zinsswap, Zins Swap) wohl bestehe und somit, falls die Bank nicht auf diesen hingewiesen habe, den Anleger pflichtwidrig falsch beraten habe und somit auf Schadensersatz hafte.