So auch in einem Fall, der von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bearbeitet wurde: Der Versicherte hatte im Jahr 2005 auf Anraten seines DVAG-Beraters eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen. Seinerzeit wurde die Versicherung als gute Kombination aus Absicherung und Sparanlage vorgestellt. Die Entwicklung der Versicherung während der nächsten 10 Jahre ließ allerdings Zweifel des Versicherten wachsen. Er widersprach daher dem damaligen Vertragsschluss. Allerdings wurde der Widerspruch zunächst durch die AachenMünchener zurückgewiesen, da die damalige Belehrung ordnungsgemäß gewesen sei.
Dass diese rechtliche Einschätzung nicht unbedingt geteilt werden muss, zeigte sich bei einer anwaltlichen Überprüfung der Widerspruchsbelehrung. In den Vertragsunterlagen wurde mit folgenden Worten auf das Widerspruchsrecht des Versicherten hingewiesen:
„Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Genau Angaben über Beginn und Ablauf der Frist enthält die Ziffer „Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?“ in der beigefügten „Verbraucherinformation zu Fondsgebundenen Rentenversicherungen nach Tarif FRB“. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
In einem Anwaltsschreiben wurde gegenüber der Versicherung dargelegt, aus welchen Gründen diese Widerspruchsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Zunächst stellte sich die Versicherung auf den Standpunkt, dass sie ordnungsgemäß belehrt habe. Einige Monate lenkte die AachenMünchener allerdings ein: Sie erkannte den Widerspruch des Versicherten an. Dieser erhielt die eingezahlten Prämien und auch die tatsächlich durch die Versicherung aus diesen Beiträgen gezogenen Nutzungen zurück. Von dem Betrag zog die Versicherung noch ca. 4% der gesamten Prämien für die Beiträge einer Risikozusatzversicherung ab.
Die außergerichtliche Lösung ersparte dem Versicherten einen Gerichtsprozess mit der Versicherung.