Hierbei kann sich die Überprüfung des vorläufigen Insolvenzverwalters noch einige Zeit hinziehen. Geschädigte Anleger der geschlossenen Schiffsfonds MS Lilly Mitchell und MS John Mitchell sollten allerdings nicht länger warten, sondern einen im Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Überprüfung ihrer Schadensersatzansprüche gegen Banken und Berater beauftragen. Kommt es schließlich zu der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so droht den Anlegern der MS Lilly Mitchell und MS John Mitchell ein Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals.
Oftmals werden Anleger bei dem Erwerb der Anteile an Schiffsfonds nicht ordnungsgemäß über die Risiken von geschlossenen Schiffsfonds aufgeklärt, diese wurden vielmehr als bestens geeignet zur Altersvorsorge vertrieben. Dies ist allerdings so nicht vertretbar und stellt eine Aufklärungspflichtverletzung seitens der Anlageberater dar, da sich der Anleger bei geschlossenen Schiffsfonds als Gesellschafter zwar am unternehmerischen Erfolg beteiligt, aber auch an den Verlusten vollumfänglich teilnimmt, welche wie im Falle der drohenden Insolvenz der MS Lilly Mitchell und MS John Mitchell nun erheblich sein können. So stellt es auch eine Verletzung ihrer Aufklärungspflichten dar, wenn das Totalverlustrisiko bei der Beratung unter den Tisch gekehrt wurde und nur auf die Vorzüge der Anlage eingegangen wurde.
Schließlich bestehen Ansprüche aus Beratungshaftung auch dann, wenn Anlegern der MS Lilly Mitchell und MS John Mitchell Kick-Backs, also Rückvergütungen der Emittenten an die Anlageberater, verschwiegen wurden. Es bestehen für geschädigte Anleger der MS Lilly Mitchell und MS John Mitchell also gute Chancen, die Verluste nicht tragen zu müssen. Hinzuweisen sind Anleger der MS Lilly Mitchell und MS John Mitchell schließlich noch darauf, dass – falls das Insolvenzverfahren eröffnet wird – ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet werden können, dies sollte aber auch ein Rechtsanwalt zu gegebener Zeit überprüfen.