Der jetzige Ausschüttungsausfall zeigt, dass geschlossene Immobilienfonds nicht unter allen Umständen verlässliche Kapitalanlagen sind. Denn geschlossene Immobilienfonds sind Unternehmensbeteiligung mit sämtlichen damit einhergehenden Risiken. Zu diesen Risiken zählen auch das Insolvenzrisiko oder das Totalverlustrisiko. Wurde ein Beteiligung am MPC Holland 57 dennoch als sichere Kapitalanlage angepriesen, handelt es sich um ein unzutreffende und schadensersatzauslösende Empfehlung.
Weiterhin handelt es sich beim Immobilienfonds MPC Holland 57 auch nicht um eine Kapitalanlage, bei der das investierte Geld jederzeit verfügbar ist. Zwar können Anteile an geschlossenen Fonds auf dem Zweitmarkt veräußert und zu Geld gemacht werden, jedoch hängt dies davon ab, ob sich ein Käufer für die Fondsanteile findet. Der Zweitmarkt ist nicht geregelt. Aufgrund dessen ist das im MPC Holland 57 investierte Geld auch nicht jederzeit problemlos verfügbar.
Beratung musste anleger- und anlagegerecht sein.
Über solche Risiken muss im Rahmen einer anleger- und anlagegerechten Beratung aufgeklärt werden. Neben der Risikoaufklärung müssen auch die Anlageziele des Anlegers ausreichend Beachtung finden und es dürfen nur Kapitalanlagen empfohlen werden, die auch mit solchen Ziele vereinbar sind. Kurz gesagt, eine anlage- und anlegergerechte Beratung muss sowohl die Wünsche des Anlegers berücksichtigen als auch ein umfassendes und realistisches Bild der empfohlenen Kapitalanlage zeichnen.
Wurden Anleger des MPC Holland 57 falsch beraten, stehen Schadensersatzansprüche im Raum. Denn eine ordnungsgemäße Anlageberatung muss den Anlegern ein umfassendes und realistisches Bild von der Kapitalanlage vermitteln. Die Überprüfung der Anlageberatung ist daher immer wieder ein erfolgversprechender Ansatzpunkt. Anleger des MPC Holland 57, die wissen möchten, welche individuellen Rechte und Ansprüche ihnen zustehen, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.