Der Sachverhalt lässt sich vereinfacht wie folgt zusammenfassen: Der 55-jährige Kläger wollte sich eine steuersparende Beteiligung an einem Filmfonds zulegen. Er ließ sich aus diesem Grunde von der beklagten Bank Ende 2004 über den MACRON Medienfonds beraten, die ihm im Rahmen des Gesprächs auch ein Prospekt über den MACRON Filmfonds übergab. Es wurde bei diesem Beratungsgespräch über das 3 %-ige Agio, aber nicht über die 8 %-ige Vertriebsprovision, die die Bank für die Vermittlung des MACRON Medienfonds erhielt, gesprochen. Mithin wies der Prospekt eine solche aber nur iHv. 4,14 % aus. Sofort nach dem Gespräch unterzeichnete der Kläger seinen Beteiligungsvertrag – iHv. 23 000 €- an dem MACRON Medienfonds.
Der MACRON Filmfonds ist ein auf 10 ½ Jahre angelegter leasingähnlich konzipierter Filmproduktionsfonds mit dem hohe Steuerersparnisse erzielt werden sollten. Zinszahlungen, Darlehensrückführung, Bezahlung der laufenden kalkulierten Ausgaben des MACRON Medienfonds waren von zwei verschiedenen Banken durch einen Schuldübernahmevertrag gedeckt.
Im September 2008 brach jedoch die Insolvenz der Lehman Brothers Bankhaus AG über den MACRON Filmfonds einher: die Bank war eine der schuldübernehmenden Banken. Mit Schreiben vom 29.04.2009 teilte die Fondsverwaltung den Anlegern des MACRON Medienfonds mit, dass wegen dieser Insolvenz die Mittel aus der Schuldübernahme nicht mehr zur Verfügung stehen, mit der Folge, dass eine Rückführung der eingesetzten, nicht finanzierten Einlage im Wesentlichen nicht mehr erfolgen könne. Gleichzeitig informierte sie die Anleger des MACRON Filmfonds über die im März 2009 geänderte Auffassung der bayrischen Finanzverwaltung, welche die Steuervorteile von Medienfonds aberkannte, wobei sich demnach ein Verlust von 43 % des Kommanditkapitals nach Steuern ergebe.
Hiergegen wendet sich der Kläger in seiner Klage: er trug vor, dass ein Hinweis der beratenden Bank unterblieben sei, dass die steuerliche Anerkennung der Beteiligung des MACRON Filmfonds gefährdet sein könne. Zudem habe der Bankberater den Eindruck erweckt, dass die Anlage an dem MACRON Medienfonds sicher sei, mithin habe er nicht auf das mögliche Totalverlustrisiko hingewiesen. Eine Plausibilitätsprüfung der Angaben der Fondsverwaltung des MACRON Medienfonds sei durch die Bank ebenfalls nicht erfolgt und schließlich wurde der Kläger nicht über Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung des MACRON Medienfonds erhielt, aufgeklärt.
Das LG Heilbronn gab dem Kläger in seinen Ausführungen Recht: zwischen dem Kläger und der beklagten Bank bestand ein Anlageberatungsvertrag, über die Vermittlung der Beteiligung des MACRON Filmfonds, aus welchem die Pflicht folge, den Kunden darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft des MACRON Filmfonds erhalten habe. Die Aufklärung über kick-backs sei laut LG Heilbronn notwendig, um dem Kunden einen Interessenkonflikt der Bank aufzuzeigen, da die Gefahr bestehe, dass die Bank die Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse ausführe. Aus diesem Grunde war hier ein Beratungsfehler der Beklagten anzunehmen, da sie den Kläger nicht darüber aufgeklärt hatte, dass sie eine Vermittlungsprovision iHv. 8% von der Geschäftsführung des MACRON Medienfonds erhielt, obwohl im Prospekt von nur 4,14 % die Rede war. Das LG Heilbronn bestätigte noch einmal, dass es keine Pflicht des Kunden gebe, explizit nach Innenprovisionen zu fragen, vielmehr gehöre dies zur Aufklärungspflicht der Bank. Da die Beklagte also ihre Aufklärungspflichten bezüglich des MACRON Medienfonds verletzte, stand dem Kläger ein voller Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Vertrags zu.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass geschädigte Anleger von Filmfonds (aber auch anderen geschlossenen Fonds) gute Aussichten haben, mit einer Klage ein Urteil zu ihren Gunsten zu bestreiten. Die Gerichte stützen die Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Anlageberater auf die Verletzung von Aufklärungspflichten, speziell wenn dem Anleger Rückvergütungen im Beratungsgespräch verschwiegen wurden. Somit können Anleger durch eine Klage die Rückabwicklung des Vertrags verlangen, sodass ihnen keine Nachteile aus der Anlage entstehen. Vielmehr ist an diesem Urteil des LG Heilbronn auch beachtlich, dass die Beklagte ebenso den Schaden aus der steuerlichen Aberkennung des MACRON Filmfonds, der in Zukunft entstehen wird oder schon entstanden ist, zu ersetzen hat. Dieses Urteil bestätigt nunmehr wieder, dass Anleger nicht länger warten sollten, sondern ihre Ansprüche von einem im Kapitalanlagerecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen lassen sollten.