Diese komplexe Konstruktion birgt verschieden Risiken in sich, über welche sich die Anleger vor der Zeichnung des Fonds im Klaren sein mussten. Die informierte Entscheidung gehört zu den Grundelementen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung. Neben der Auswahl einer zu den Zielen des Anlegers passenden Kapitalanlage muss vor der Zeichnung vor allem eine umfassende Aufklärung über die Funktionsweise und Risiken des Infrastrukturfonds erfolgen.
So muss beispielsweise die komplizierte Beteiligungsstruktur über Genussrechte, die dem Macquarie Infrastrukturfonds Nr. 1 zugrundeliegt, erläutert werden und die damit verbundenen Risiken. Zwar gewähren die Genussrechte eine Gewinnbeteiligung an der Gesellschaft MEIF Germany One, allerdings gilt die Beteiligung für Verluste genauso. Anlegern muss des Weiteren erläutert werden, dass aufgrund des nicht geregelten und nachfrageabhängigen Zweitmarkts keine jederzeitige, problemlose Trennung von den Fondsanteilen möglich ist. Ein Umstand, der angesichts der 10-jährigen Laufzeit des Macquarie Infrastrukturfonds Nr. 1 und der hohen Beteiligungssumme vom 20.000 Euro von Bedeutung sein kann.
Wurde Emissionsprospekt rechtzeitig übergeben?
Auch muss der Emissionsprospekt des Macquarie Infrastrukturfonds Nr. 1 rechtzeitig vor der Zeichnung zur Verfügung gestellt worden sein. Es genügt nicht, wenn Werbebroschüren übergeben wurden. Verstießen Berater gegen solche und ähnliche Hinweis- und Aufklärungspflichten, bestehen gute Chancen, dass Anleger Schadensersatz geltend machen können. Anleger des Macquarie Infrastrukturfonds Nr. 1, die das Gefühl haben, dass ihr Anlageberatungsgespräch Fehler aufwies, sollten nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden und ihre individuellen Chancen ausloten zu lassen.