13.06.2016Sonstiges

Lloyd Fonds Holland II – Wie wird es bei dem problemgeplagten Fonds weitergehen? – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht berät Anleger

Die Anleger des Lloyd Fonds Holland II müssen aktuell erleben, dass nicht jede Sachwertinvestition eine sichere und zuverlässige Kapitalanlage ist. Denn der Holland-Immobilienfonds hielt für dessen Anleger wiederholt schlechte Überraschungen bereit – und auch aktuell ist die weitere Entwicklung der Zweite Lloyd Fonds Holland GmbH & Co. KG ist mit Fragezeichen versehen.

Insbesondere die Schweizer-Franken-Kredite des Fonds sorgten immer wieder für schlechte Nachrichten. Bereits im Jahr 2010 verhinderte der ungünstige Wechselkurs von Euro und Schweizer Franken eine Auszahlung an die Anleger. Dies wiederholte sich Mitte 2012, als die finanzieren Banken ihre Zustimmung für die Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2011 verweigerte. Und auch im Jahr 2015 sorgt der Anfang des Jahres deutlich erstarkte Kurs des Schweizer für Trouble, wie die Anleger der aktuellen Zwischeninformation vom Februar 2015 entnehmen können. Doch damit noch nicht genug: Auch hinsichtlich der Fondsimmobilien enthält die Zwischeninformation alarmierende Aussagen.

 

Angesichts der alles andere als rein erfreulichen Entwicklung des Lloyd Fonds Holland II kann bei Anlegern Zweifel aufkommen, ob sie die „richtige“ Kapitalanlage haben. Insbesondere dann, wenn ihnen der geschlossene Fonds ihrem (Post)Bankberatern als sicheren Sachwert angepriesen wurde. Eine solche kurze Beschreibung gibt die Eigenschaften und Risiken eines geschlossenen Fonds nicht zutreffend wieder. Denn es handelt sich bei der Zweite Lloyd Fonds Holland GmbH & Co. KG um eine unternehmerische Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft.

 

Eine solche Beteiligung bietet nicht nur (unternehmerische) Gewinnchancen, sondern ist auch mit verschiedenen Risiken versehen. Dies betrifft nicht nur die wirtschaftliche Entwicklung, die wie das Beispiel des Lloyd Fonds Holland II zeigt, wechselhaft ausfallen kann. Auch die Gesellschaft selbst ist mit Eigenschaften versehen, die nicht jedem Anleger ohne Weiteres bekannt sind. Wenn das Unternehmen fehlschlägt, dann kann das eingesetzte Kapital verloren sein.

 

Kündigung erstmals im Jahr 2018 möglich

 

Eine Kündigung ist zum Beispiel nicht ohne Weiteres möglich;  erst zum Jahresende 2018 ist eine ordentliche Kündigung erstmals möglich. Und auch dann erfolgt keine automatische Rückzahlung des investierten Kapitals. Vielmehr wird – wie bei Unternehmen üblich – ein Auseinandersetzungsguthaben ermittelt. Das Auseinandersetzungsguthaben spiegelt den aktuellen Wert der Fondsbeteiligung wieder und muss deshalb nicht der ursprünglichen Einlage entsprechen.

 

Wenn Anlegern bei dem Beitritt zum Lloyd Fonds Holland II sich dieser besonderen Eigenschaften nicht bewusst waren, dann sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Es kann dann geprüft werden, welche Ansprüche im Einzelfall bestehen und welche Handlungsmöglichkeiten Anlegern offen stehen. So stehen Anlegern zum Beispiel Gesellschafterrechte zu, die sie auch nutzen können.

 

Wenn die Anleger ihre Beteiligung an dem geschlossenen Fonds nach einer Anlageberatung zeichneten, dann kann Überprüft werden, ob dies Anlageberatung ordnungsgemäß abgelaufen ist. Ein Bankberater oder Anlageberater muss zunächst eine zu den konkreten Wünschen des Anlegern passende Kapitalanlage aussuchen (anlegergerechte Beratung). In einem zweiten Schritt muss über die Chancen aber auch die Risiken und Besonderheiten der Kapitalanlage informiert werden (objektgerechte Beratung). Passierten hierbei Fehler, dann stehen Schadensersatzansprüche der Anleger im Raum.