Anleger des Schiffsfonds, die sich Gedanken über rechtliche Ansprüche machen, können sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um klären zu lassen, welche Möglichkeiten ihnen offenstehen. Zum Beispiel kann ermittelt werden, ob Schadensersatzansprüche bestehen. Ein wichtiger Ansatzpunkt für solche Ansprüche ist die Überprüfung der Anlageberatung auf Fehler. Die höchstrichterliche Rechtsprechung misst eine Anlageberatung daran, ob sie anleger – und anlagegerecht ist.
Anlageberatung muss Fundament für informierte Entscheidung des Anlegers bilden
Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung müssen zuerst die Wünsche und Ziele des Anlegers ermittelt werden und dann eine Kapitalanlage ausgewählt werden, die diese Vorgaben berücksichtigt. In einem zweiten Schritt müssen die Berater umfassend über die Kapitalanlage informieren: Wie funktioniert das Anlagemodell und welche Risiken bestehen? Die Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen eines Finanzprodukts anpreisen, sie müssen auch über dessen Risiken aufklären. Schiffsfonds als Unternehmensbeteiligungen sind mit einem Insolvenzrisiko, Totalverlustrisiko und so wie diversen Betriebsrisiken behaftet.
Angesichts solcher Risiken war den Anlegern des Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 05 MT Lutetia ein umfassendes und realistisches Bild der Kapitalanlage zu zeichnen, damit sie eine informierte Entscheidung über eine Investition fällen konnten. In diesem Zusammenhang stellt sich auch immer wieder die brisante Frage nach (versäumten) Hinweisen auf Provisionen. Wurde gegen eine Beratungspflicht verstoßen, können die Anleger Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung fordern.
Individuelles Anlageberatungsgespräch ist entscheidend
Da jedes Anlageberatungsgespräch einen eigenen, einzigartigen Verlauf hatte, bedarf es einer Prüfung des jeweiligen Anlageberatungsgesprächs, um die individuellen Aussichten auf Schadensersatz ermitteln zu können. Die Anleger des FHH Fonds Nr. 05 MT Lutetia sollten nicht zögern, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen berät bereits Anleger, die in FHH Schiffsfonds investierten.
Da der Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 05 MT Lutetia bereits im Oktober 2002 aufgelegt wurde und erst im Dezember 2003 geschlossen wurde, ist im Hinblick auf die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche festzuhalten, dass diese 10 Jahre nach der Zeichnung eintritt. Das bedeutet, dass für jene Anleger, die sich im Jahr 2002 an dem FHH Fonds Nr. 05 MT Lutetia beteiligten, diese absolute Verjährungsfrist bereits verstrichen ist. Bei Beteiligungen aus dem 2003 kann dies anders aussehen.
Weitere Informationen zum Thema Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen befinden sich auf www.schiffsfonds.eu