Unzufriedene Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 110 VLCC Neptune Glory sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. So kann ausgelotet werden, ob den Anlegern des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 110 VLCC Neptune Glory der verlustfreie Ausstieg aus der Beteiligung ermöglich werden kann. Dies kann beispielsweise durch die Überprüfung der Anlageberatung auf Fehler erreicht werden.
Bei den Anlageberatungsgesprächen wurden Anleger, die in Schiffsfonds investierten, häufig nicht ausreichend über die damit einhergehenden Risiken aufgeklärt. Daher war nicht jedem Anleger bekannt, dass es sich bei einem Schiffsfonds um ein Unternehmen handelt, dem entsprechende Risiken innewohnen. Daher besteht das Risiko, dass das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen kann. Dieses Risiko ist allerdings mit dem Konzept einer sicheren Geldanlage oder einer Altersvorsorge nicht vereinbar. Wegen des nicht geregelten Zweitmarkts für „gebrauchte“ Fondsanteile können Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 110 VLCC Neptune Glory sich auch nicht jederzeit von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen. Auch wurden Anleger nicht immer über eventuelle Vermittlungsprovisionen (kick backs), die bei der erfolgreichen Vermittlung von Schiffsfonds oft und üppig flossen, aufgeklärt.
Schadensersatz bei Falschberatung
Haben Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 110 VLCC Neptune Glory das Gefühl, dass bei ihrer Anlageberatung diese oder ähnliche Fehler passierten, sollten sie nicht zögern, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen. In dem Fall, dass Anleger falsch beraten wurden, stehen die Chancen, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen können und Schadensersatz fordern können, gut. Im Idealfall wird der Schadensersatzbetrag sogar verzinst. Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 110 VLCC Neptune Glory sollten sich daher an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um überprüfen zu lassen, ob sie sich verlustfrei von ihrer Beteiligung lösen können.