Wurden Anleger vor der Investition in den Immobilienfonds DIV Grundbesitzanlage Nr. 36 nicht ordnungsgemäß beraten, stehen Schadensersatzansprüche im Raum. Denn bei der Anlageberatung müssen zum einen die Wünsche eines Anlegers berücksichtigt werden – sei es die Altersvorsorge oder die Sicherheit des eingesetzten Geldes. Zum anderen muss den Anlegern aber auch ein umfassendes und realistisches Bild von der Kapitalanlage vermittelt werden. Doch nicht jedes Anlageberatungsgespräch wird diesen Anforderungen gerecht.
Anlegern können Schadensersatzansprüche zustehen
Zu den Risiken, über die Anleger Bescheid wissen mussten, gehört zum Beispiel das Verlustrisiko oder auch das Haftungsrisiko. Auch musste erläutert werden, dass es keinen geregelten Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsanteile gibt, sodass eine Trennung mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Die Überprüfung der Anlageberatung ist daher immer wieder ein erfolgversprechender Ansatzpunkt, um zu überprüfen, ob Schadensersatzansprüche der Anleger des DIV Grundbesitzanlage Nr. 36 bestehen.
Anleger des Immobilienfonds DIV Grundbesitzanlage Nr. 36, die das Gefühl haben, dass sie bei ihrem Beratungsgespräch nicht ausreichend über ihre Kapitalanlage informiert wurden, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Wurden Anleger nicht richtig beraten, stehen Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung im Raum.
Drohende Verjährung
Da der Immobilienfonds im Jahr 2002 aufgelegt wurde, droht nun die Verjährung von Ansprüchen. Der Gesetzgeber schob 10 Jahre nach Vertragsschluss einen Riegel vor, d. h. nach 10 Jahren können die Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden. Anleger des DIV Grundbesitzanlage Nr. 36, die wissen möchten, welche individuellen Rechte und Ansprüche ihnen zustehen und wie sie diese sichern können, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.