Der BGH führt in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen III ZR 336/08 in seinen Leitsätzen wortwörtlich aus:
- Eine Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, kommt im Schadensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht, wenn auch die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt.
- Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs würde unzumutbar erschwert, wenn die bereits bekannten Steuervorteile aus der Kapitalanlage auf den Schadensersatzanspruch angerechnet würden und es dem Geschädigten überlassen bliebe, die aus der Versteuerung der Ersatzleistung entstehenden Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.
- Eine nähere Berechnung ist nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, die dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben; für solche Umstände trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast.
- Rechnerische Vorteile, die sich daraus ergeben können, dass dem Geschädigten eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1, 3 EStG oder eine allgemeine Absenkung der Steuersätze zugute kommt, begründen keine außergewöhnlichen Steuervorteile, die den Schädiger von seiner Schadensersatzpflicht entlasten müssten. Das gleiche gilt, wenn der Geschädigte wegen einer Verschlechterung seiner Einkommenssituation im Zeitpunkt der Ersatzleistung einer milderen Besteuerung unterliegt.
Der Anleger in diesem Verfahren hatte sich an zwei Medienfonds und Filmfonds beteiligt. Dem Anleger soll nicht zugemutet werden, seine Besteuerungsgrundlagen vollständig offen legen zu müssen. Wenn die Schadensersatzforderung ebenfalls zu versteuern ist, was bei Medienfonds der Fall sein dürfte, gleichen sich die Steuervorteile und die Steuernachteile nahezu aus. Dies reicht für den BGH aus, die vergangenen Steuervorteile nicht anzurechnen.
Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll von der Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist dieses Urteil des BGH ein weiterer Schritt für Anleger in die richtige Richtung. Besonders Anleger von Medienfonds und Filmfonds profitieren davon. Sie können nun leichter die Gerichtsverfahren und Klagen gegen die Banken gewinnen. Zusammen mit den neuen Urteilen des BGH, dass über Rückvergütungen (Kick-Backs) bis 1990 aufzuklären ist (BGH; Urteil vom 19.06.2010, Aktenzeichen XI ZR 308/09) und dass Ansprüche nicht einfach verjähren, wenn der Anlageprospekt nicht gelesen wurde (BGH, Urteil vom 08.08.2010, Aktenzeichen III ZR 249/09), besteht nun für geschlossene Fonds (Medienfonds, Filmfonds, Immobilienfonds, Schiffsfonds usw.) eine Rechtsprechung, die es ermöglicht Schadensersatzansprüche für die geschädigten Anleger durchzusetzen.
Geschädigte Anleger sollten daher keine Angst mehr haben, vergangene Steuervorteile im Schadensersatzprozess zu verlieren und einen im Kapitalanlagerecht tätigen Rechtsanwalt aufsuchen.